10 Mai Verlängerung der Auszahlungsfrist für Corona-Prämie
Wie aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen hervorgeht, entstehen offensichtlich zu der beschlossenen Verlängerung der steuerfreien Sonderzahlung für Beschäftigte (so genannte „Corona-Prämie“) vermehrt Fragen. Hierzu möchte der Arbeitgeberverband nachfolgend Antworten geben:
1. Mit dem am 06.05.2021 im Bundestag verabschiedeten Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Frist, in der eine Corona-Prämie abgabenfrei ausgezahlt werden kann, von bisher 30.06.2021 auf den 31.03.2022 verlängert. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.
2. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500,– € bleibt allerdings unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrages bis zum 31.03.2022 gestreckt.
3. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt und können neben der Steuerfreiheit der Corona-Prämie für andere Zahlungen in Anspruch genommen werden.
4. Soweit ein Unternehmen bereits den vollen möglichen Betrag von 1.500,– € steuer- und abgabenfrei an Mitarbeiter ausgezahlt hat und nun z. B. im Jahr 2021 aufgrund eines Branchentarifvertrages eine so genannte Corona-Prämie auszuzahlen hat, die grundsätzlich nach den Regelungen des Tarifvertrages unter diese Steuerfreiheit fallen würde, ist in diesem Fall der Prämienbetrag wie anderer Lohn zu versteuern und zu verbeitragen.
Und weiterhin stellt der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes, Manfred Baumann, klar, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden muss und diese Sonderzahlung l der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen soll. Dabei darf die Corona-Zahlung nicht im Zusammenhang stehen mit einer Vereinbarung oder Zusage, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurde. Diese zusätzliche Leistung kann durch betriebliche Gesamtzusage als auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden und kann ebenso als direkte Zahlung oder in Form eines Sachbezuges erfolgen. Vereinbarte Leistungsprämien für Vorzeiten, also insbesondere für die Zeit vor dem 01.03.2020, können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie auf bestehende Vereinbarungen beruhen. Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch gegenüber geringfügig Beschäftigten möglich (so genannte Minijobber). Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommenssteuererklärung 2020 (bzw. 2021 oder 2022) angegeben werden.