Quarantäneregelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung verlängert

Wie aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen hervorgeht, wurde jetzt eine Neufassung  der Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach bleiben die bundesweit einheitlich geregelten Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten weitgehend unverändert. Mit der Neufassung sei die in § 4 Coronaeinreise-Verordnung geregelte Absonderungspflicht (Einreisequarantäne) über den 30.09.2021 hinaus bis einschließlich 10.11.2021 verlängert worden. „Für nicht geimpfte und nicht genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten gilt eine Quarantänepflicht von 10 Tagen. Eine vorzeitige Beendigung ist durch einen negativen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise möglich,“ erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten betrage die Quarantänedauer 14 Tage. Geimpfte, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI eine hinreichende Wirksamkeit gegen die Virusvariante festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, könne die Quarantäne durch Übermittlung des Impfnachweises an die zuständige Gesundheitsbehörde beendet werden.
Zudem sehe die Neufassung bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg vor, dass Ungeimpfte und nicht genesene Grenzgänger, Grenzpendler und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland oder für bis zu 24 Stunden in Deutschland aufgehalten haben, ihren Testnachweis zweimal pro Woche erneuern müssten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Coronaeinreiseverordnung).