Wie aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervorgeht, sehe die neue hessische Corona-Verordnung in § 3a zur Zeit vor, dass Mitarbeiter:innen in Unternehmen, die regelmäßig in Kontakt zu externen Personen stehen, verpflichtet würden, das kostenlose Testangebot der Unternehmen wahrzunehmen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind. Weiter sehe die Verordnung vor, dass die Nachweise über die durchgeführten Tests für mindestens zwei Wochen aufzubewahren sind.
Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Diese bis Ende des Monats November 2021 zunächst befristete Verordnung wirft in der Praxis der Unternehmen mehrere Fragen und Probleme auf, die aus unserer Sicht bisher nicht gelöst sind. Deshalb hat sich unsere Dachorganisation, die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, mit Schreiben vom 10.11.2021 an den Ministerpräsidenten und das hessische Kabinett gewandt und auf diese Fragen und Probleme in der Anwendung bei den Unternehmen hingewiesen.“