Hinweise zu missbräuchlicher Inanspruchnahme: Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit

Foto: Tim Reckmann (CC BY 2.0)

Nicht nur eine Ausnahme, sondern vermehrt werden an den Arbeitgeberverband Osthessen e V. Informationen herangetragen, dass im Zusammenhang mit der seit dem 24.11.2021 bestehenden 3G-Nachweispflicht von Beschäftigten nach § 28b Infektionsschutzgesetz Ungeimpfte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen, um der täglichen Test-Nachweispflicht zu entgehen. Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, dass durch mehrere Indizien der Beweiswert einer ärztlichen AU-Bescheinigung erschüttert sein kann. „Insbesondere, wenn es weitere Indizien gibt, die für eine missbräuchliche Inanspruchnahme sprechen, wie z.B. Hinweise, dass die betroffenen Beschäftigten schon dadurch aufgefallen sind, dass sie bemerkt haben, sich nie testen zu lassen oder wenn z.B. eine sofortige AU-Bescheinigung ab dem 24.11.2021 vorgelegt wurde.“

Und weiter heisst es: „Die bislang nur als Pressemitteilung veröffentliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 kann aus unserer Sicht vergleichend herangezogen werden. Dort sah das BAG auch den Beweiswert einer AU-Bescheinigung als erschüttert an, die nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellt wurde und bis zum Ende der Kündigungsfrist reichte.“ In diesen Fällen sei daher zu empfehlen, die Entgeltfortzahlung zunächst nicht zu leisten. Es könne auch ein entsprechendes Schreiben an den Mitarbeiter geschickt werden. Im Zweifelsfall sei dann in einem arbeitsgerichtlichen Prozess die Arbeitsunfähigkeit zu klären. Dort könne der Mitarbeiter den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dieser müsse anschließend als Zeuge vernommen werden.

Manfred Baumann empfiehlt ein Schreiben folgenden Wortlauts:

„Ihre Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrte/r Frau/Herr XXX,

Ihre Krankmeldung beginnend vom XX.XX.XXXX haben wir erhalten. Da Sie am ……… (Sachverhalt, z.B. „gegenüber Ihrem Kollegen Herrn A geäußert haben, dass Sie sich niemals testen lassen werden.“) zweifeln wir Ihre Arbeitsunfähigkeit an und erkennen sie bis zur finalen Klärung durch Ihre Krankenkasse oder den arbeitsmedizinischen Dienst nicht an.

Wir werden daher die Entgeltfortzahlung einstellen.

Sollten Sie zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung.“

Abschließend betont der Rechtsanwalt: „Falls in Ihrem Betrieb derartige Fälle zu verzeichnen sein sollten, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns davon in Kenntnis setzen würden, damit wir unseren Überblick über die Situation in den Betrieben weiter verbessern können.“