Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erläutert, hat das Bundeskabinett die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung mit folgenden befristeten Regelungen belegt. So bleibt das Mindestquorum der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 1zehn Prozent abgesenkt und es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Die Regelungen gelten von 01.07.- 30.09.2022. Die KugZuV tritt mit Ablauf des 30.09.2022 außer Kraft. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, würden verschiedene Regelungen mit dem 30.06.2022 auslaufen. „Dazu gehört die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 28 Monaten sowie die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und die Anrechnungsfreiheit der während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen.“
Dagegen bleibe eine 50-prozentige Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2023 möglich, sofern näher bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt würden.
Zudem weist der Arbeitgeberverband Osthessen darauf hin, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 erfolgte Anhebung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag grundsätzlich eine Neuberechnung des Kurzarbeitergeldes ab Januar 2022 erforderlich macht.