28 Jun Rückwirkende Anpassung der Kurzarbeitergeld-Berechnungstabellen
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, wurden durch das rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 u. a. der Steuergrundfreibetrag von 9.984,00 € auf 10.347,00 € und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 € auf 1.200,00 € erhöht. Dies wirkt sich nicht nur auf die Nettoentgelte, sondern auch auf Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld aus und macht beim Kurzarbeitergeld rückwirkende Korrekturen zum 1. Januar 2022 erforderlich. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das Bundesministerium der Finanzen hat wegen der Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetztes 2022 geänderte Programmablaufpläne zur Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für das Jahr 2022 veröffentlicht, die die höheren Werte für den Grundfreibetrag sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und damit die Steuerentlastung berücksichtigen.“
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) habe vor diesem Hintergrund die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes aktualisiert und am 14. Juni 2022 eine Weisung 202206008 (Anlage) zu den Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf Leistungen nach dem SGB IIII – u. a. auf das Kurzarbeitergeld – herausgegeben. Danach müssten bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate (gilt für konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld) seit Januar 2022 von den Arbeitgebern grundsätzlich korrigiert werden. Dies sei auch dann der Fall, wenn für Monate, in denen einzelne Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, die Korrektur des Lohnsteuerabzugs über eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolge. „Lediglich in den Fällen, in denen eine Korrektur für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, muss das Kurzarbeitergeld nicht korrigiert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Beschäftigte bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind, sie also keinen Arbeitslohn mehr beziehen oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist. Für die Korrektur des Kurzarbeitergeldes für zurückliegende Bezugsmonate und für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kommender Bezugsmonate hat die BA die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angepasst und auf ihrer Webseite veröffentlicht.“
Tabelle für die Leistungssätze 1 und 2,
Tabelle für die Leistungssätze 3 und 4,
Tabelle für die Leistungssätze 5 und 6,
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 1 und 2,
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 3 und 4 sowie
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 5 und 6.
Und abschließend kritisiert Baumann: „Auf den hohen bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den für die Beschäftigten gewonnenen Beträgen steht, hatte die BDA sehr deutlich in der Stellungnahme zum Referentenentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hingewiesen. Dieser Hinweis wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens leider nicht ausreichend beachtet.“