Änderungen bei den geringfügigen Beschäftigungen und im Überblick

Wie der Arbeitsgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, wird ab 1. Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450,00 Euro lag, zukünftig dynamisch angepasst. Orientierungsmaßstab ist dabei die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Ergänzend dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Ab 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,00 Euro je Zeitstunde, gleichzeitig wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt auf 520,00 Euro angepasst. Gleichzeitig werden die Entgeltgrenzen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich, den sogenannten Midijobs, angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich ist ab dem 1. Oktober 2022 dann gegeben, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt, bisher waren dies 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.“

Detailliert hat der Arbeitgeberverband Osthessen dazu aufgeführt:

1. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen

Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) überarbeitet und in aktualisierter Fassung unter dem Datum vom 16. August 2022 herausgegeben (Anlage 1). Sie lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 ab und gelten spätestens ab 1. Oktober 2022.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.

a) Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien befassen sich insbesondere mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro auf 520,00 Euro zum 1. Oktober 2022. Außerdem werden die geänderten Voraussetzungen für ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dargestellt und die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erläutert.

b) Änderungen im Meldeverfahren

Ferner befassen sich die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien mit den zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Meldefahren bei der geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung. Für geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber neben ihrer eigenen Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln und zwar unabhängig davon, ob diese pauschal oder individuell besteuert werden. Zudem müssen sie die Art der Versteuerung angeben. Bei der Anmeldung kurzfristiger Beschäftigter müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind.

2. Beschäftigungen im Übergangsbereich

Des Weiteren haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit aus Anlass der neuen Entgeltgrenzen das bisherige gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich vom 21. März 2019 überarbeitet. Es wird für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 durch das gemeinsame Rundschreiben (Anlage 2) vom 16. August 2022 ersetzt.

Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen Beschäftigte einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Ferner werden die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet. Des Weiteren wurden für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, bis zum 31. Dezember 2023 befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen geschaffen.