04 Okt Gesetzgebungsverfahren zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat im Zusammenhang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz“ einen Entwurf für einen möglichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000,00 € vorgelegt. Dies teilt der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. in seinem jüngsten Rundschreiben mit.
Danach sieht der Änderungsantrag in der letzten Fassung vor, dass Arbeitgeber ab dem auf die Verkündung folgenden Tag eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer leisten können. Angekündigt war hier ursprünglich der 1. Oktober 2022. Die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das Vorhaben wurde im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz eingebracht. Zu der öffentlichen Anhörung des federführenden Finanzausschusses am 26. September 2022 war die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) als Sachverständige geladen und hat eine Stellungnahme abgegeben. Der Finanzausschuss empfiehlt laut Beschluss vom 29.09.2022 die Änderung des Gesetzentwurfes u. a. mit der Ergänzung zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen.“
Die wesentlichen Punkte im Überblick:
– Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € steuer- und abgabefrei.
– Die danach teilbare Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sach-bezügen gewährt werden.
– Die Prämie soll zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
– An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.
– Das Gesetz soll mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft treten.
– Arbeitgeberleistungen werden bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt.
Wie Baumann weiter ausführt, habe sich der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung mit dem geänderten Gesetzentwurf befasst und diesen beschlossen. „Wir erwarten die Schlussberatung des Gesetzes durch den Bundesrat am 7. Oktober 2022. Das Inkrafttreten erfolgt dann kurzfristig nach diesem Termin mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Wir werden Sie zu gegebener Zeit entsprechend informieren.“