Über die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld hat jetzt der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. ein Update formuliert. Danach sind seit dem 27.9.2022 folgende Regelungen in Kraft getreten: Das Mindestquorum der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten bleibt auf zehn Prozent abgesenkt und es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Regelungen treten mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Weiterhin erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Das Bundeskabinett hat kurzfristig die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Zeitarbeitnehmer beschlossen. Die KugÖV wurde am 29.09.2022 im Bundesanzeiger verkündet und tritt am 30.09.2022 in Kraft. Mit der Verordnung wird der Zugang zur Kurzarbeit für die Zeitarbeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 möglich sein. Darüber hinaus weist Baumann auf ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA) hin. Die BA gehe auf die Konstellationen ein, in denen Kurzarbeit wegen der gestiegenen Energiepreise in Betracht bzw. nicht in Betracht komme. „Die BA weist darauf hin, dass Kurzarbeitergeld nicht allein wegen gestiegener Energiepreise gewährt werden kann. Notwendig ist immer ein Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.“