Die Bundesagentur für Arbeit prüft seit einiger Zeit Unternehmen, die unter den erleichterten Bedingungen während der Corona-Pandemie im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld bezogen haben. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, werde geprüft, ob die Leistungsvoraussetzungen tatsächlich dafür vorlagen. Als weitere Entwicklung, so verdeutlicht AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann, haben in diesem Zusammenhang der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 14. Februar 2023 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld Stellung genommen. „In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen.“ Für Entgeltabrechnungs-zeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest. „Soweit Arbeitgeber nach der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger vorgegangen sind, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.“