29 Jun Anwendbares Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitendem mobilen Arbeiten
Dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sein Merkblatt zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht bei einem grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten aktualisiert hat, erläuterte jetzt der Arbeitgeberverband Osthessen e.V.. Grundlage für die vorgenommenen Änderungen ist die neue multilaterale Rahmenvereinbarung, welche die Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums anwenden können. Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Damit soll einfacher untereinander gewährleistet sein, dass sich grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten nicht auf das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit auswirkt, wenn der Anteil der grenzüberschreitenden mobilen Arbeit mehr als 25 Prozent der Beschäftigung ausmacht, aber unter 50 Prozent liegt.“
Zusätzlich informiert das BMAS auch darüber, dass Deutschland die Rahmenvereinbarung bereits unterzeichnet hat. Baumann: „Auf der Webseite der belgischen Sozialversicherung kann der aktuelle Stand der Unterzeichnungen nachverfolgt werden: Die Vereinbarung wurde neben Deutschland bisher von Tschechien, Österreich, den Niederlanden, der Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland sowie der Schweiz und Liechtenstein unterzeichnet. Damit tritt die Vereinbarung zum 1. Juli 2023 in Kraft.“
Die verbleibenden möglichen Unterzeichnerstaaten, aus der Europäischen Union sind dies Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Island und Norwegen, können die Vereinbarung jederzeit – und damit auch nach ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2023 – unterzeichnen. „Das Vereinigte Königreich hat bereits erklärt, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen.“