20 Aug. Pflicht zur Errichtung von E-Ladepunkten ab 01.01.2025
In einem aktuellen Rundschreiben erläutert der Arbeitgeberverband Osthessen e.V., dass das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) eine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten für E-Autos ab 01.01.2025 vorsieht. Die Pflichten sind im GEIG differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie nach Neubauten, Bestandsbauten und größeren Renovierungen an Bestandsbauten.
Für Firmenparkplätze ist die Rechtslage für Nichtwohngebäude maßgeblich:
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude errichtet, muss gem. § 7 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 ein Ladepunkt errichtet wird . Wird ein Bestandsgebäude mit mehr als 10 Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes oder Gebäudes umfasst, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ergänzt: „Bitte beachten Sie auch die Ausnahme, wonach die Pflichten bei renovierten Bestandsgebäuden nicht gelten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten würden.“