Hinweise zum Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III und dessen Abrechnung

Zum 1. April 2024 wurde das Qualifizierungsgeld eingeführt. Das Qualifizierungsgeld soll Beschäftigten, denen im Zuge des Strukturwandels der Verlust ihres Arbeitsplatzes drohen könnte, eine zukunftssichere Beschäftigung im bisherigen Unternehmen durch gezielte Weiterbildung ermöglichen.

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. dazu erläutert, muss ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft vorliegen – konkret mindestens 20 % bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder 10 % bei kleineren Betrieben – dann hat ein Unternehmen Anspruch auf Qualifizierungsgeld . Diese Notwendigkeit muss durch eine betriebsbezogene Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zum Ausdruck kommen; bei Kleinstbetrieben unter zehn Mitarbeitenden genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die geförderte Weiterbildung mehr als 120 Stunden umfasst, von einem nach der „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)“ zugelassenen Bildungsträger durchgeführt wird und über rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsschulungen hinausgeht. Der Antrag auf Qualifizierungsgeld muss schriftlich durch den Arbeitgeber erfolgen – idealerweise spätestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierung.

Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, stellt die Einführung des Qualifizierungsgeldes nach § 82a SGB III Unternehmen immer noch vor organisatorische und technische Herausforderungen – insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung im Rahmen bestehender Entgeltabrechnungsprogramme. „Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat deshalb intern kommuniziert, dass sie übergangsweise die Verwendung des Begriffes „Kurzarbeitergeld“ statt „Qualifizierungsgeld“ in den Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten akzeptieren würde. Allerdings hält die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) dieses Vorgehen nicht für risikolos.“ Und weiter heißt es in der Begründung des Juristen: „Zwischen Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld bestehen wesentliche Unterschiede. So ist das Bewilligungsverfahren beim Qualifizierungsgeld einstufig, d. h. es wird sofort endgültig bewilligt. Es wird in der Höhe einmalig für einen Referenzzeitraum berechnet, tatsächlicher weiterbildungsbedingter Arbeitsausfall im Monat ist unbeachtlich und die Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgt wie beim Arbeitslosengeld. Durch die einmalige Berechnung kann sich auch die Verbeitragung und Versteuerung des Arbeitsentgeltes unterscheiden. “

Für die Abrechnung des Qualifizierungsgeldes über Entgeltabrechnungsprogramme, so Baumann, sei daher ein eigenes Modul notwendig. „Bisher hat nur ein Softwareanbieter dafür eine Zertifizierung erhalten. Weitere Softwareanbieter werden ein solches Modul voraussichtlich im Laufe dieses Jahres zur Verfügung stellen. Da es sich um ein aufwendiges Zusatzmodul für Qualifizierungsgeld handelt, empfiehlt es sich, dieses bei Bedarf direkt vom Softwareanbieter des Entgeltabrechnungsprogramms anzufordern. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber, das Qualifizierungsgeld richtig zu berechnen und Steuern und Sozialabgaben richtig abzuführen. Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Arbeitgeber der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet .“

Der BDA sei bislang kein Fall bekannt, in dem ein Unternehmen die von der Bundesagentur lediglich geduldete „Übergangslösung“ genutzt hat. Sie rät daher davon ab. „Da es sich beim Qualifizierungsgeld um eine komplexe Abrechnungsanforderung handelt, empfiehlt die BDA ausdrücklich, das hierfür erforderliche, von der ITSG zertifizierte Zusatzmodul bei Bedarf direkt beim Anbieter des jeweiligen Entgeltabrechnungsprogramms anzufordern, bevor eine Maßnahme nach § 82a SGB III gestartet wird. Solange ein solches Modul nicht verfügbar ist, sollte keine Maßnahme nach § 82a SGB III begonnen werden, da eine regelkonforme Abrechnung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Unternehmen, die trotz eines fehlenden Abrechnungsmoduls das Qualifizierungsgeld schon nutzen und der „Übergangslösung“ der BA folgen wollen, sollten sich hierzu eng mit der Beitragseinzugsstelle und der Steuerverwaltung abstimmen. “