Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: entlastender Umsetzungshinweis des BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 1. Oktober 2025 einen Hinweis zu „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“ veröffentlicht. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ausführt, basierte dieser auf einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), wonach das BAFA bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) „zurückhaltend und unternehmensfreundlich“ agieren soll.

Dies bedeutet ab sofort:

  • die Prüfung von Unternehmensberichten gem. §§ 12 und 13 LkSG einstellen;
  • über den bereits bestehenden dialogbasierten Prüfansatz hinaus, weitere Kommunikationsmaßnahmen einleiten, bspw. die Erarbeitung weiterer Umsetzungshilfen und die Flankierung von Kooperationen zwischen Unternehmen;
  • sowohl für laufende als auch künftige Ordnungswidrigkeitsverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags verhängen. Dies bedeutet, dass die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann angewendet werden, sofern sie aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters besonders gravierend sind.

Der Jurist begründet dieses Vorgehen so: „Hintergrund der Initiative war, dass der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG vorsieht, dass die derzeitige LkSG-Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten.“

Die nun umgesetzten Hinweise entsprechen einer Forderung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Diese wird das Thema in der Sitzung des BDA-Arbeitskreises Internationales, RBC und nachhaltige Lieferketten mit dem zuständigen Abteilungsleiter aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales besprechen.