Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung Ende Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Bundesrat hatte der Verordnung bereits am 17. Oktober 2025 zugestimmt. Bereits erteilte Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine gelten demnach bis zum 4. März 2027 fort.
Als wesentlichen Inhalt stellt AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann heraus: „Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung regelt, dass alle bereits erteilten und am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum 4. März 2027 fortgelten. Ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde sind dafür im Einzelfall nicht notwendig. “ In seiner Bewertung erläutert der Jurist: „ Die Verordnung setzt den Beschluss des Rates der EU vom 13. Juni 2025 um. Mit der Verlängerung wird Planungssicherheit für Ukrainerinnen und Ukrainer sowie deren Arbeitgeber geschaffen. Die Verlängerung bestehender Titel ohne Termin bei der Ausländerbehörde ist nachvollziehbar, um die Ausländerbehörden zu entlasten. “ Danach werde sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) weiterhin dafür einsetzen, rechtzeitig eine geeignete Anschlusslösung – idealerweise auf europäischer Ebene – zu finden. Diese m üsse sicherstellen, dass alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die erwerbstätig sind, auch nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes in Deutschland weiterarbeiten können.
„Sollte es für die Personen im aktuellen Recht keinen passenden Titel geben, bedarf es einer Auffanglösung für diese Personen.“
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