23 Dez. Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland ab 1. Januar 2026
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, sind Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Wie AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann dazu erläutert, gilt die Informationspflicht nicht nur für Arbeits- und Fachkräfte, sondern auch für Auszubildende. „Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 in Kraft.“
Zuständig für das Beratungsangebot sind die Beratungsstellen „Faire Integration“. Eine Übersicht über alle Beratungsstellen sind auf der Website: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html zu finden.
Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG . so verdeutlicht der Jurist, unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss auch Personen, die z. B. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, über das Beratungsangebot informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.
Manfred Baumann: „Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Das Bundesarbeitsministerium hat in Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen ein Merkblatt für Arbeitgeber und Informationsvorlagen für Beschäftigte erarbeitet. Diese erhalten Sie im Anhang. Arbeitgeber können diese Vorlagen nutzen oder eigene Unterlagen verwenden. Aus unserer Sicht ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewehrt. “
Das Fazit des Juristen: „Die Informationspflicht ist unseres Erachtens eine weitere unverhältnismäßige Bürokratielast für Arbeitgeber. Zumal es eine einfache Alternative gibt, da die Informationen über bestehende Kontaktmöglichkeiten im Rahmen des regulären Visumverfahrens mitgeteilt werden können. Wir setzen uns auch über die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände für die Abschaffung ein.“