Außerordentliche Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs bei Geltendmachung einer unbegründeten Forderung

Nach Erfahrung des Geschäftsführers des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, kommt es in der Praxis immer wieder zu dem Versuch, im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen durch die Behauptung objektiv unrichtiger Tatsachen sich einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. Dadurch soll die Entscheidung des Gerichts beeinflusst werden. Das ist insbesondere in Kündigungsschutzverfahren fatal, da der Arbeitgeber z.B. bei verhaltensbedingten Kündigungen auch vom Arbeitnehmer vorgetragene Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe widerlegen muss.

Das LAG Niedsachsen hat mit Urteil vom 13.8.2025 (2 SLa 735/24) nochmals verdeutlicht, dass auch die Geltendmachung einer unbegründeten Forderung im Falle einer Täuschung über Tatsachen eine außerordentliche Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs begründen kann. Die Erklärung hierfür muss über die Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgehen und einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten.

Der Jurist erläutert: „Eine Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs setzt danach eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung über Tatsachen voraus. Eine solche kann auch im Falle der Geltendmachung einer Forderung vorliegen. Das LAG Niedersachsen setzt sich mit der erforderlichen Abgrenzung zwischen der kündigungsrechtlich unbeachtlichen Äußerung einer „reinen“ Rechtsansicht und dem insoweit relevanten wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag auseinander. “

Der Entscheidung des LAG lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit dem 15.1.2016 bei der Beklagten, einem E-Bike-Händler, beschäftigt, erst als Verkäufer in der Filiale C-Stadt und seit dem 1.7.2021 als Filialleiter der Filiale A-Stadt. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht unterzeichnet. Am 14.3.2023 übersandte die Beklagte an den Kläger einen Arbeitsvertragsentwurf, in dem bzgl. der Vergütung folgende Regelung enthalten war:

„§ 4 Arbeitsvergütung – Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 4.158,00 Euro. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Filialleiterzulage in Höhe von 629,00 Euro. Neben der fixen Vergütung erhält der Arbeitnehmer im Falle eines erfolgreich und mit Gewinn abgeschlossenen Wirtschaftsjahres einen Jahresbonus in Höhe von 10.000 Euro zzgl. 2 % des auf die Filiale A-Stadt zuzurechnenden Gewinns. Eine Bonuszahlung im Falle eines mit Verlust abgeschlossenen Wirtschaftsjahres entfällt. Hiermit erklärt sich der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden. Die Auszahlung der Bonuszahlung erfolgt nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.“

Am 16.3.2023 übermittelte die Beklagte an den Kläger sowie einen weiteren Mitarbeiter folgende E-Mail:

„Ich habe euch beiden einen Vertrag zugesandt, diesen habe ich durchgelesen und besprochen. Gerne könnt ihr diesen von jemandem korrigieren lassen, der sich mit Arbeitsrecht auskennt, aber dies soll es im Großen und Ganzen werden. Der Bonus von 10.000 Euro kommt in diesem Jahr so schnell wie möglich, in diesem Monat haben wir einen schlechten Cashflow, muss aber hoffentlich im April klappen.“

Eine im Dezember 2023 und Januar 2024 durchgeführte Inventur ergab einen Fehlbestand von Fahrrädern. Aufgrund des Verdachts von Schwarzgeldgeschäften sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger am 24.1.2024 eine ordentliche Verdachtskündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte u. a. Ansprüche auf Zahlung einer Jahresprämie i. H. v. 10.000 Euro für die Jahre 2022 und 2023 sowie einen Anspruch auf Auskunft bzgl. des Nettogewinns der Filiale A-Stadt für die Jahre 2016 bis 2023 und die Zahlung eines Gewinnbonus geltend. Zur Begründung reichte er einen auf den 15.1.2016 datierten Arbeitsvertrag ein, der im Hinblick auf die Vergütung folgende Regelung enthält:

„§ 4 Arbeitsvergütung – Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 4.158,00 Euro. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Filialleiterzulage in Höhe von 629,00 Euro.

Neben der fixen Vergütung erhält der Arbeitnehmer eine Jahresprämie in Höhe von 10.000 Euro. Diese wird mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt.

Dr Arbeitnehmer erhält eine weitere Bonuszahlung in Höhe von 2 % des auf die Filiale A-Stadt zuzurechnenden Gewinns. Im Falle eines mit Verlust abgeschlossenen Wirtschaftsjahres entfällt dieser Bonus. Hiermit erklärt sich der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden. Die Auszahlung der Bonuszahlung erfolgt nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das laufende Wirtschaftsjahr.“

Nach Zustellung der Klage kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen versuchten Prozessbetrugs. Der Kläger habe durch Einreichung des Arbeitsvertrages eine nie zustande gekommene Einigung belegen wollen.

Entscheidung des Gerichts
Das LAG Niedersachsen sah die außerordentliche Kündigung als wirksam an. Durch den eingereichten Arbeitsvertrag habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesem Vertrag um denjenigen gehandelt habe, der zwischen den Parteien vereinbart und gelebt worden sei. Jedenfalls betreffend des Gewinnbonus für die Jahre 2016 bis 2023 sei dies jedoch objektiv falsch. Der Kläger sei erst seit Juli 2021 Filialleiter in A-Stadt. Von seinem Falschvortrag sei der Kläger nicht abgerückt; er habe nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt, dass und wann zwischen den Parteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung des Gewinnbonus zustande gekommen sei. Damit habe er seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich verletzt.

Der Jurist betont: „Die Entscheidung verdeutlicht, dass wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen nicht nur mit Blick auf die prozessuale Wahrheitspflicht bedenklich sind, sondern im Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. Überschritten wird die erforderliche Schwelle indes erst, wenn die wahrheitswidrige Erklärung über die Äußerung einer „bloßen“ Rechtsauffassung als Äußerung eines Werturteils hinausgeht und einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält. Für die Parteien ergibt sich die Pflicht, Sachverhalte umfassend aufzuklären und sorgfältig zu prüfen, ob Ansprüche bestehen (können) und diese unter Berücksichtigung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast auf einer wahren Tatsachengrundlage klageweise geltend gemacht werden (sollen) .“