A1-Bescheinigung – Aktualisierte gemeinsame Grundsätze zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren überarbeitet. Die neue Fassung gilt ab 1. Januar 2027. Die Änderungen betreffen mehrere Anlagen. Im Folgenden hat der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann die wichtigsten Inhalte aufgelistet.

Wesentliche Änderungen

1. Gemeinsame Grundsätze zu § 106 SGB IV

Anlage 6 – A1-Antrag Ausnahmevereinbarung (Arbeitgeber)

Eine Ausnahmevereinbarung ist nur möglich, wenn die betroffene Person möchte, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Dieses Interesse wird im Datenelement „Arbeitnehmer_Erklaerung“ abgefragt. Zusätzlich muss die Person den Arbeitgeber bevollmächtigen, Mitteilungen der DVKA zu diesem Antrag zu erhalten. Bei der früheren Papier-Antragstellung war diese Vollmacht bereits in der Arbeitnehmer-Erklärung enthalten. In den elektronischen Datensätzen fehlt dieser Hinweis bislang. Deshalb soll die Erläuterung des Datenelements „Arbeitnehmer_Erklaerung“ erweitert werden.

Weitere Änderungen:

  • Zwei Datenelemente wurden genauer erklärt, damit sie leichter verständlich sind.
  • Der Name eines Datenelements wurde an die Bezeichnung in der aktuellen XML angepasst.

2. Gemeinsame Grundsätze zu § 106a SGB IV

Anlage 2 – A1-Antrag für Personen mit Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (ein Arbeitgeber)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Bei der Prüfung, ob jemand einen wesentlichen Teil seiner Arbeit (mindestens 25 %) im Wohnstaat ausübt, müssen auch Tätigkeiten in Drittstaaten berücksichtigt werden. Das betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/04. Für die Praxis bedeutet das: Die DVKA muss künftig prüfen, ob eine Person bezogen auf ihre gesamte Tätigkeit weltweit mindestens 25 % im Wohnstaat arbeitet. Dafür wird die Erläuterung des Datenelements „Umfang_der_Taetigkeit“ angepasst. Zusätzlich werden in mehreren Erläuterungen die Wörter „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt.

Weitere Änderung: Hat der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland, muss künftig die genaue Rechtsform des Unternehmens angegeben werden. Daher wird das Datenelement „Bezeichnung_Rechtsform“ zu einem Pflichtfeld.

Anlage 3 – A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätige

Die Änderungen sollen den Antrag verständlicher machen. Der Grund: Bei diesem Antrag ist häufig nicht der Arbeitgeber, sondern die betroffene Person selbst Antragsteller.

Ziel der Anpassungen:

  • bessere Verständlichkeit der Fragen
  • weniger Fehler im Antrag
  • weniger Rückfragen durch die DVKA
  • schnellere Bearbeitung

Dafür werden mehrere Erläuterungen zu Datenelementen überarbeitet.

Weitere Änderungen:

  • Das Datenelement „Antragsteller“ entfällt, weil es nicht mehr benötigt wird.
  • Bei Tätigkeiten im Ausland wird das Datenelement „Bezeichnung_Rechtsform“ ebenfalls zum Pflichtfeld.

Anlage 4 – A1-Antrag Ausnahmevereinbarung für Erwerbstätige und Rentner

Auch hier wird das Urteil des EuGH (C-743/23) berücksichtigt. Bei der Prüfung des wesentlichen Tätigkeitsanteils im Wohnstaat (25 %) müssen künftig ebenfalls Tätigkeiten in Drittstaaten einbezogen werden. Deshalb wird in den Erläuterungen zu den Einsatzländern „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt.

Weitere Änderungen:

  • Die Erläuterung zum Zeitraum bei Selbstständigen wird korrigiert.
  • Im Datenelement „Rechtsform“ wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Alle detaillierten Änderungen finden Sie in der Änderungshistorie der beigefügten Dokumente.

Zum weiteren Verfahren äußert sich der Jurist:Nach der Anhörung wird das Bundesarbeitsministerium die überarbeiteten Grundsätze formell genehmigen. Danach treten die neuen Regelungen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft. “