Wie Manfred Baumann als AGV-Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. verdeutlicht, werfe der derzeitige Irankonflikt die Frage auf, ob ein durch Absatzschwierigkeiten bedingter Arbeitsausfall zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen kann.
„Wir als Arbeitgeberverband Osthessen e.V. haben unseren Mitgliedern dazu ein Informationspapier der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den Auswirkungen des „Irankonfliktes“ auf Lieferketten und Rohstoffpreise sowie deren Bedeutung für das Kurzarbeitergeld zusammengestellt. Das Papier stellt die wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld übersichtlich dar.“
Hervorgehoben werden dabei insbesondere:
Erheblicher Arbeitsausfall: Dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sowie unvermeidbar sein.
Kausalität externer Faktoren: Lieferengpässe oder Preissteigerungen, etwa infolge geopolitischer Konflikte, können einen Arbeitsausfall begründen, sofern sie konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Betriebliche Voraussetzungen: Der Arbeitsausfall muss einen erheblichen Teil der Belegschaft betreffen und zu einem entsprechenden Entgeltausfall führen.
Darlegungspflichten gegenüber der BA: Unternehmen sind gehalten, die Ursachen des Arbeitsausfalls substantiiert und plausibel darzustellen. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen zu gestörten Lieferketten, fehlenden Vorprodukten oder wirtschaftlichen Auswirkungen gestiegener Rohstoffpreise.
Diese Seite nutzt ausschließlich Cookies, die der vollen Funktionalität der Website dienen. Dennoch benötigen wir laut den aktuellen DSGVO-Vorschriften auch hierfür Ihre Zustimmung.
Du kannst deine Zustimmung jederzeit widerrufen, indem du den den Button „Zustimmung widerrufen“ klickst.