27 März Rechtslage bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Auf deutlich strengere Regeln zur Entgelttransparenz ab Juni dieses Jahres weist der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann hin: „Ab dann gelten in Deutschland voraussichtlich deutlich strengere Regeln zur Entgelttransparenz. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2023, die den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ stärker durchsetzen soll. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben nun bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland existiert bereits seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Dieses soll nun an die europäischen Anforderungen angepasst werden. Deutschland hat dies bisher allerdings noch nicht getan, ein Gesetzentwurf liegt immer noch nicht vor. “
Aktueller Stand:
Eine Kommission des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF) hat Vorschläge zur Umsetzung erarbeitet. Ein Gesetzesentwurf wird voraussichtlich bald veröffentlicht.
Was passiert, wenn die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt wird?
- Grundsätzlich gilt:
EU-Richtlinien wirken nicht direkt in Deutschland. Sie müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden.
- Gegenüber dem Staat:
Bürger können sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt auf die Richtlinie berufen (z. B. bei öffentlichen Arbeitgebern).
- Gegenüber privaten Arbeitgebern:
Eine direkte Anwendung ist nicht möglich.
- Indirekte Wirkung:
Gerichte können bestehende Gesetze richtlinienkonform auslegen. Das ist aber nur begrenzt möglich. Klare gesetzliche Regeln (z. B. Schwellenwerte im Entgelttransparenzgesetz) dürfen nicht verändert werden.
Beispiel:
- Auskunftsanspruch gilt aktuell nur für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten
Die EU-Richtlinie sieht einen Anspruch für alle vor. Diese Erweiterung kann ohne Gesetz nicht umgesetzt werden.
Fazit:
- Keine direkte Wirkung der Richtlinie gegenüber privaten Arbeitgebern.
- Das bestehende deutsche Gesetz gilt weiter.
- Unternehmen sollten sich trotzdem frühzeitig auf die neuen Regeln vorbereiten. Mögliche Vorbereitungsmaßnahmen haben wir u.a. mit Rundschreiben vom 04.11.2025 skizziert.