Entgeltfortzahlung: Es bleibt bei sechs Wochen

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat das LAG Thüringen entschieden, dass bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankschreibungen mit unterschiedlichen Diagnosen kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Im entschiedenen Fall war der Mitarbeiter zunächst sechs Wochen wegen Rückenleiden bis zu einem Freitag und dann nach dem arbeitsfreien Wochenende mit einer neuen Erstbescheinigung am Knie erkrankt. Da zwischen zwei AU-Bescheinigungen nicht tatsächlich gearbeitet wurde, spricht nach Ansicht der Richter vieles für einen einheitlichen Verhinderungsfall; die Sechs-Wochen-Frist läuft dann nicht neu an. “

Bei nahtlos anschließenden Bescheinigungen, so der Jurist, sollten Personalleitungen daher Datum, Diagnosen und zeitliche Abläufe sorgfältig dokumentieren und bei Unklarheiten eine ergänzende ärztliche Stellungnahme anfordern, aus der Beginn und Ende der jeweiligen Erkrankungen hervorgehen. „Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet und zwischendurch Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; eine neue Erstbescheinigung allein reicht nicht. Auch die Einschätzung der Krankenkasse dazu ist nicht relevant. “