19 Juni Arbeitszeitrecht – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun doch einen Referentenentwurf über ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften fertiggestellt . Wie der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, kritisiert, verfehle das Ministerium die notwendigen Reformen und widerspreche deutlich dem Koalitionsvertrag. Wesentliche Inhalte sind:
Die folgenden Neuregelungen, auch eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, sollen danach im Arbeitszeitgesetz verankert werden:
- Der Entwurf sieht in § 7 ArbZG-E eine Tariföffnungsklausel zur Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit vor, gebunden an die Voraussetzung, dass gleichzeitig durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Ausgleichszeitraum wird von sechs auf vier Monate abgesenkt.
- Gleichzeitig wird eine Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit eingeführt (§ 16 ArbZG-E). Sie soll grundsätzlich taggleich und elektronisch erfolgen. Für die Einführung der elektronischen Form ist für Arbeitgeber mit weniger als 250 bzw. weniger als 50 Arbeitnehmern ein Übergangszeitraum von zwei bzw. fünf Jahren vorgesehen. Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht der Formvorgabe.
- Auch wenn die Aufzeichnung durch Arbeitnehmer oder Dritte erfolgt, bleibt der Arbeitgeber verantwortlich. Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit werden nicht von der Erfassungspflicht ausgenommen. Der Arbeitgeber kann zwar auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, muss aber dennoch sicherstellen, dass ihm Verstöße bekannt werden.
- Die generelle Nichtanwendung des Gesetzes auf bestimmte Personengruppen in § 18 ArbZG wird auf einzelne Vorschriften beschränkt. Keine Anwendung finden danach nur noch die Vorschriften zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeitszeiten und den neuen Aufzeichnungspflichten.
- Ruhezeitverkürzungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen nunmehr unmittelbar auszugleichen sein, nicht mehr im Rahmen von vier Wochen.
- In Bäckereien und Konditoreien soll die Herstellung von Waren künftig für die Dauer von fünf statt drei Stunden an Sonn- und Feiertagen möglich sein. Eine generelle Aufnahme in den Ausnahmekatalog des § 10 ArbZG, wie es der Koalitionsvertrag ankündigt, erfolgt nicht.
- Der Entwurf enthält außerdem Änderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Offshore-Arbeitszeitverordnung.
In einer ersten Bewertung bemängelt der Jurist, dass der Referentenentwurf dem Koalitionsvertrag widerspreche. „Er strotzt vor Misstrauen gegenüber Beschäftigten und Arbeitgebern. Er bringt der Wirtschaft nicht die notwendige und mögliche Flexibilität. Er sieht Verschärfungen vor, führt zu unnötigem administrativem Aufwand und Kosten. Damit wird die Chance vertan, das Arbeitszeitgesetz zu modernisieren und Betrieben wie Mitarbeitern die notwendige und gewünschte Flexibilität einzuräumen. “
- Eine Tariföffnungsklausel zur Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit bedeutet, dass wichtige Zeit verstreicht und dass sich Arbeitgeber die notwendige Flexibilität im Rahmen von Verhandlungen erkaufen müssen. Branchen, in denen Gewerkschaften nicht bereit sind, über das Thema zu verhandeln, bleiben außen vor. Das greift zu kurz und belastet die deutsche Wirtschaft im internationalen Markt. Eine Verkürzung des Ausgleichszeitraums von sechs auf vier Monate erfolgt nicht nur für diese Fälle, sondern auch, wenn es in außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG oder nach einer Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zu längeren Arbeitszeiten kommt.
- Eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht für alle Unternehmensgrößen und für alle Arbeitnehmer, auch solche in Vertrauensarbeitszeit, die keine leitenden Angestellten i.S.v. § 18 ArbZG-E sind. Damit wird dem wichtigen personalpolitischen Instrument der Vertrauensarbeitszeit erheblicher Schaden zugefügt. Neue Personengruppen werden nicht in § 18 ArbZG-E aufgenommen.
- Der Entwurf fordert grundsätzlich die Einführung der elektronischen und taggleichen Erfassung. Beides ist nicht von der Arbeitszeit- oder der Arbeitsschutzrichtlinie gefordert, es entspricht auch nicht der Rechtsprechung von EuGH und BAG. Allein Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern können auch nichtelektronisch aufzeichnen. Im Übrigen ist im Rahmen eines Übergangszeitraums in allen Unternehmen die elektronische Form sicherzustellen. Das ist unnötig und übergriffig.
- Von einer taggleichen Erfassung kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden, obwohl selbst das Mindestlohngesetz schon heute einen Wochenzeitraum für die dort genannten Branchen ausreichen lässt. Das stellt eine Verschärfung für die gesamte Wirtschaft dar. Davon sind auch kleinere Arbeitgeber ab zehn Arbeitnehmern betroffen.
Der Entwurf rechnet mit Kosten für die technische Einführung einer Arbeitszeiterfassung i.H.v. 450,- Euro pro Betrieb. Das ist illusorisch. Eine notwendige technische Ausstattung der einzelnen Mitarbeiter, die eine solche bisher nicht haben, weil sie für deren Tätigkeit nicht erforderlich ist, wird noch nicht einmal im Ansatz berücksichtigt.
Abschließend betont Manfred Baumann: „Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wird zeitnah eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf erstellen .
Ein Zeitplan für ein vorgesehenes Gesetzgebungsverfahren ist uns bisher nicht bekannt. Auch einen konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens nennt der Entwurf nicht. “