Geringfügige Beschäftigung: Minijobs – Chancen nutzen, Risiken vermeiden

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Minijobs sind für viele Arbeitgeber ein bewährtes Beschäftigungsmodell. Doch der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. weist darauf hin, dass in der betrieblichen Praxis gerade bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen häufig Fehler auftreten, sei es bei der Arbeitszeit, der Vergütung oder der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ergänzt: „Zusätzliche Aktualität gewann das Thema durch die Empfehlungen der Rentenkommission aus Juni 2026. Diese schlug vor, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Nach den Vorschlägen der Rentenkommission sollen geringfügig Beschäftigte künftig, anders als bisher, ebenfalls selbst Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Eine entsprechende gesetzliche Umsetzung ist bislang jedoch noch nicht erfolgt .“


Vor diesem Hintergrund stellt der Jurist nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zusammen:

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Seit 2022 ist diese Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro brutto pro Stunde zum 1. Januar 2026 stieg die monatliche Minijob-Grenze damit auf 603,00 Euro brutto. Für das Jahr 2027 ist bereits eine Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro brutto und damit eine monatliche Minijob-Grenze von 633,00 Euro brutto festgelegt. Manfred Baumann: „Für Arbeitgeber bedeutet dies: Wer den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, kann einen Minijobber durchschnittlich rund 43 Stunden pro Monat beschäftigen. Neben der verbreiteten Variante des Minijobs mit Verdienstgrenze gibt es auch die kurzfristige Beschäftigung. Bei ihr ist die Beschäftigung auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Für kurzfristige Beschäftigungen gilt grundsätzlich keine Entgeltgrenze. Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Minijob-Grenze, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Liegt Berufsmäßigkeit vor, scheidet die Einordnung als kurzfristige Beschäftigung aus.

1. Wird die Verdienstgrenze eingehalten?

Die Verdienstgrenze ist zwingend einzuhalten. Bereits kleine Überschreitungen führen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies gilt auch bei Sonderzahlungen wie etwa einem Weihnachtsgeld: Sobald der durchschnittliche Monatsverdienst die zulässige Verdienstgrenze durch die Sonderzahlung übersteigt, liegt kein Minijob mehr vor.

Besondere Vorsicht ist zudem geboten, wenn Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten parallel ausüben. In diesen Fällen können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sodass die Voraussetzungen eines Minijobs entfallen.

2. Wird der Mindestlohn gezahlt?

Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen und bei Tarifgebundenheit den tariflichen (Mindest-)lohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dementsprechend dynamisch an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns angepasst. Die Dynamisierung bewirkt, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch bei Anhebungen des Mindestlohns nicht angepasst werden muss.

3. Werden Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfasst?

Für Minijobber gelten eigene gesetzliche Dokumentationspflichten. Der Arbeitgeber muss insbesondere Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

4. Werden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt?

Geringfügig Beschäftigte sind zwar sozialversicherungsrechtlich privilegiert: Für sie besteht bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich keine eigene Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat jedoch (pauschale) Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Hierzu gehört bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern insbesondere ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag.

Grundsätzlich sind geringfügig Beschäftigte auch rentenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Seit dem 1.7.2026 besteht für Minijobber zudem die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufzuheben.

Die Vorteile von Minijobs

Minijobs bieten Arbeitgebern vielfältige Vorteile. Personal kann – eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung vorausgesetzt – flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden, etwa bei saisonalen Spitzen, Krankheitsvertretungen oder schwankendem Arbeitsaufkommen. Zudem erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung über die Minijob-Zentrale und ist gegenüber regulären Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden.

Die Nachteile und Risiken von Minijobs

Weil Minijobs auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen, werden die damit verbundenen rechtlichen Anforderungen oft unterschätzt. Steigen Arbeitsstunden oder Vergütung an, kann aus einem Minijob jedoch schnell ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden. Die Folgen können unter anderem erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgelder sein.

Schließlich sind Minijobber Arbeitnehmer und haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Vergütung für Feiertage. Diese Ansprüche müssen bei der Einsatz- und Kostenplanung berücksichtigt werden.

Zusammenfassend lautet die Praxisempfehlung des AGV-Geschäftsführers: „Die für den Mitarbeiter oft besonders günstige Beschäftigung als Minijob ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Hinzu kommen die immer wieder geänderten Fragen der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung etc..“

Es empfiehlt sich daher, den als Anlage beigefügten Fragebogen für die Erhebung dieser Fakten vom Mitarbeiter ausfüllen und unterschreiben zu lassen. Macht der Mitarbeiter darin falsche Angaben oder informiert er nicht oder verspätet über abrechnungsrelevante Änderungen und ist die Abrechnung deswegen fehlerhaft, so trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko von Nachzahlungen in Steuer und Sozialversicherung, bis er von einer Einzugsstelle darauf aufmerksam gemacht wird.

Aus demselben Grund sollte im Arbeitsvertrag keine Bezeichnung oder Abrechnung als „Minijob“ oder „geringfügige Beschäftigung“ oder gar Details zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung vereinbart werden. Neben Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können sich auch die gesetzlichen Abrechnungsregeln ändern oder sogar – wie derzeit diskutiert – ganz entfallen. Dann können solche vertraglichen Vereinbarungen als Zusicherung eines höheren Nettoentgelts ausgelegt werden, was es zu vermeiden gilt.

Für die Ausgestaltung der Verträge im jeweiligen Einzelfall steht das Team des Arbeitgeberverbandes Osthessen zur Verfügung.