Änderungen in den Bereichen Alterssicherung, Gesundheit und Pflege ab 01.01.2025

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. aktuell mitteilt, treten zum 1. Januar 2025 und im Laufe des Jahres in den Bereichen Alterssicherung, Gesundheit und Pflege Änderungen in Kraft. Wie jedes Jahr haben dazu das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) jeweils eine Übersicht zu den wichtigsten Neuregelungen erstellt. Darüber informiert in einem Rundschreiben der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann.

  1. Bereich Gesundheit und Pflege
    1. Änderungen in der Pflege
      1. Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
        Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigt zum 1. Januar 2025 auf 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren müssen zudem einen Kinderlosenzuschlag entrichten. Dieser Zuschlag beträgt bis zu 0,6 Prozentpunkte und ist wie bisher nach Kinderzahl gestaffelt.
      2. Leistungsbeträge in der Pflege werden angehoben
        Pflegebedürftige erhalten ab 1. Januar 2025 weitere finanzielle Unterstützung, beispielsweise für ambulante Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen), die stationäre Pflege in einem Pflegeheim oder Pflegehilfsmittel. Diese Leistungen steigen zum Jahreswechsel um 4,5 % an.
    2. Änderungen in der Krankenversicherung
      1. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt
        Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt zum 1. Januar 2025. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, das ist eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt. Auch die Zusatzbeiträge werden paritätisch von Mitgliedern und Arbeitgebern bezahlt.
      2. Elektronische Patientenakte für Alle
        2025 startet die „ePA für alle“. Gesetzlich Versicherte erhalten automatisch eine ePA, außer sie widersprechen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse. Im Rahmen der ePA werden Krankendaten zentral und standardisiert in der sogenannten Telematik-Infrastruktur (TI) – der Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland – sicher und geschützt gespeichert. Arztbriefe und Medikationspläne können hinterlegt werden, und so Doppeluntersuchungen und Verschreibungen von miteinander unverträglichen Arzneimitteln vermieden werden. Die Versicherten entscheiden selbst darüber, welche Informationen und Daten in der ePA gespeichert werden und wer darauf Zugriff erhält. Am 15. Januar 2025 startet die ePA zunächst in zwei Modellregionen (in Franken und Hamburg) und frühestens ab Mitte Februar dann bundesweit.
      3. Erhöhung der Anzahl der Kinderkrankentage
        Wie bereits im Jahr 2024 stehen auch im Jahr 2025 Familien pro Kind und Elternteil maximal 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch jedoch für jeden Elternteil nur für maximal 35 Arbeitstage im Jahr. Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die Anspruchstage auf 30 Arbeitstage pro Kind und maximal 70 Arbeitstage pro Jahr.
  2. Alterssicherung
    1. Anhebung der Altersgrenzen
      Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
    2. Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten
      Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Verbesserung allerdings nicht erfasst. Ein pauschaler Zuschlag sollte ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung wurde das EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz verabschiedet. Wir haben sowohl in einer Stellungnahme als auch bei der Anhörung vorgetragen, dass die geplante zweistufige Umsetzung der Zuschlagsauszahlung für den Erwerbsminderungsrenten-Bestand vertretbar sei, aber auch nicht zwingend.
    3. Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
      Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2025. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 39.322 €.
  3. Sozialversicherungsrechengrößen 2025
    Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2024) turnusgemäß angepasst. Die auf der Webseite des BMAS veröffentlichte aktualisierte Übersicht über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.