Aktuelle Hinweise der Bundesarbeitsagentur für Arbeit

Bereits bekannt ist, dass seit 1. Januar 2023 die Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis endet, grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Daten werden dabei über das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) übermittelt.

Wie der Arbeitsgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, werden bei diesem Verfahren Arbeitgeber zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit aufgefordert. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann jetzt verdeutlicht, habe die Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll sei, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Baumann: „Dies führt in den Unternehmen und den Agenturen für Arbeit zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand, da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt werden. Ebenfalls weist die Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass viele Lohnabrechnungsprogramme den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits integriert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das SV-Meldeportal elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. “