Arbeitsbescheinigung an Arbeitsagentur nur noch online

Die Digitalisierung schreitet nun auch in der Arbeitsverwaltung voran. Daher weist der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. darauf hin, dass folgende aufgeführte Bescheinigungen ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermittelt werden können:

– Arbeitsbescheinigung
– EU-Arbeitsbescheinigung
– Nebeneinkommensbescheinigung

Dazu betont AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Die Pflicht der online-Übermittlung gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Sie die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.“

Weiter heisst es: „Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit einen Ausdruck der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Arbeitnehmer können der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr widersprechen. Gleichzeitig entfällt zu diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren. Die elektronische Übermittlung können Sie im Regelfall über Ihre Lohnabrechnungssoftware oder alternativ über sv.net vornehmen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Übersichtsseite der Bundesagentur für Arbeit.“