23 Okt Arbeitshilfe zum Selbstbestimmungsgesetz
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag („Selbstbestimmungsgesetz“, SBGG) in Kraft. Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. erläutert dazu: „Künftig können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ beim Standesamt ändern lassen.
Bereits seit dem 1. August 2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.“ AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann führt weiter aus: „ Minderjährige haben vor einer Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens zu erklären, dass sie beraten worden sind. Die Neuausstellung von Dokumenten mit dem geänderten Geschlechtseintrag und dem geänderten Vornamen ist auf die im Gesetz benannten Dokumente um `vergleichbare Dokumente` erweitert worden.“ Daher sind für Arbeitsverhältnisse folgende Bestimmungen von Bedeutung:
- Geschlechterquote: Maßgeblich ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung (§ 7 SBGG).
- Neuausstellung von Dokumenten: Ausbildungs-, Dienstverträge sowie Zeugnisse und Leistungsnachweise sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Die Originaldokumente sind dem Arbeitgeber zurückzugeben (§ 10 SBGG).
- Bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen ohne die Zustimmung der Person nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Bußgeldbewehrt ist die Offenbarung bei Schädigungsabsicht und Eintreten eines materiellen oder ideellen Schadens (§§ 13, 14 SBGG).
- Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz soll das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen (§ 6 SBGG). Beides ist ausdrücklich klargestellt. Begrenzende Wirkung haben nach wie vor die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Fazit des Juristen: „Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat die anliegende Arbeitshilfe erarbeitet. Sie soll eine Hilfestellung für Fragen bieten, die in der betrieblichen Praxis mit der Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens aufkommen können.“