30 Juni Arbeitspflicht und Arbeitnehmerschutz bei Hitze
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen verdeutlicht, steigen die Temperaturen im Sommer oft über 30 Grad. Andauernde Hitze bei der Arbeit kann sich auf Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden auswirken. Bei extrem hohen Temperaturen im Sommer lässt bei den meisten Beschäftigten die Fähigkeit zur Konzentration oftmals stark nach, egal ob sie im Homeoffice, im Büro oder in der Produktion arbeiten. Aber gibt es „Hitzefrei“ auch für Arbeitnehmer? Und welche Bedingungen müssen am Arbeitsplatz eingehalten werden? Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann hat zu diesen und weiteren Fragen einen Überblick zu den Pflichten und Rechten und eine Handlungsanleitung für die betriebliche Praxis zusammengestellt.
Der Jurist betont: „Auch wenn die Hitze belastend sein kann: Ein Recht auf Hitzefrei für Arbeitnehmer existiert nicht. Bei größerer Hitze bleibt die Arbeitspflicht für die Mitarbeiter bestehen. Arbeitgeber haben aber die Pflicht, auf die Temperaturen an sehr heißen Tagen zu reagieren – soweit es die Bedingungen am Arbeitsplatz betrifft. “
Gesetzlicher Arbeitsschutz bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz
Die gesundheitlichen Belastungen für Beschäftigte nehmen bei steigenden Temperaturen zu. Die Arbeitsstättenverordnung enthält daher einige Vorgaben – nicht nur für Arbeitnehmende, die durch ihre Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind wie beispielsweise im Freien arbeitende Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter.
Nimmt man den klassischen Büroarbeitsplatz als Maßstab, so hat der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch dort für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu sorgen: Belastungen durch Hitze, aber auch Kälte sind zu vermeiden. Eine Einschätzung, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann, und vor allem von der konkreten (körperlichen) Arbeitsbelastung abhängt.
Hitzeschutz: Welche Grenzwerte gelten?
Auf der Suche nach festen Grenzwerten, kann die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) weiterhelfen. Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise angepasste Arbeitszeiten oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit wie zum Beispiel Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung nicht als Arbeitsraum geeignet.
Arbeitspflicht: kein Hitzefrei für Mitarbeitende
Das bedeutet jedoch nicht, dass der oder die Mitarbeitende bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen kann. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur sogar höher sein. Die Sollvorschrift („soll 26 Grad nicht überschreiten“) ist nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Dennoch: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Hierzu müssen Beschäftigte ihm Gelegenheit geben. Anhang 3.5 Abs. 2 zu § 3 der ArbStättV verlangt z.B., dass Fenster und Oberlichter so beschaffen oder durch Jalousien abgedeckt müssen sein, dass die Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sind.
Gemäß Abschnitt 4.3 der ASR A3.5 muss dies derart gestaltet sein, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Tageslicht versorgt, gleichzeitig jedoch eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Die Abschnitte 4.3 und 4.4 der ASR A3.5 enthalten einen abgestuften Pflichtenkatalog für den Fall, dass die Sonneneinstrahlung oder hohe Außentemperaturen für eine Raumtemperatur von über 26 Grad sorgen.
Wie lassen sich Bekleidungsvorschriften lockern?
Müssen sich Beschäftigte auch bei kühleren Temperaturen an Bekleidungsvorschriften im Unternehmen halten, so gelten diese grundsätzlich auch im Hochsommer. Gerade die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Schutzkleidung sind einzuhalten. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (z.B. „kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad“), sollte klar geregelt sein. Auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ist zu berücksichtigen.
Hitzefrei im Homeoffice
Wie ist die Situation für Arbeitnehmende, die im Homeoffice arbeiten und über Hitze klagen? Muss der Arbeitgeber hier Abhilfe schaffen? Hier kommt es darauf an, ob es sich wirklich um einen eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz (Telearbeit) handelt. Solche Telearbeitsplätze im Zuhause der Arbeitnehmenden unterliegen zumindest teilweise arbeitsstättenrechtlichen Regelungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz eingerichtet hat.
Mobile Arbeit in der Praxis unterliegt jedoch meist nicht den für Telearbeitsplätze geltenden arbeitsstättenrechtlichen Bestimmungen. Wenn der oder die Arbeitnehmende nur gelegentlich im Homeoffice arbeitet, mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Notebook, stellt dies noch keine „Einrichtung“ eines häuslichen Arbeitsplatzes dar. Meist besteht dann auch die Möglichkeit, den möglicherweise kühleren Arbeitsplatz im Büro aufzusuchen.
Tipps für Beschäftigte: Gesundheit und Gutes Raumklima
Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Diese Tipps helfen beim Runterkühlen bei sommerlichen Temperaturen – egal ob im Büro oder im Homeoffice:
- Ausreichend trinken
- In den frühen Morgenstunden lüften
- Leichte, luftdurchlässige Kleidung tragen; persönliche Schutzausrüstung darf aber nicht vernachlässigt werden.
- Arbeitsplatzbedingungen beobachten und melden: Hitze, schlechte Belüftung oder fehlende Abschirmung sollten an die zuständigen Stellen gemeldet werden.
- Kurze Bewegungspausen einlegen: Besonders im Sitzen kann Hitze schneller zu Kreislaufproblemen führen.
- Wenn möglich, individuelle Arbeitszeiten abstimmen
- Frühzeitig auf Warnsignale achten: Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen oder Konzentrationsschwierigkeiten können auf Hitzebelastung hinweisen – frühzeitiges Handeln schützt vor ernsthaften Gesundheitsrisiken.
- Achtung: Zu kühl sollte es jedoch auch nicht sein, um Erkältungen und Kreislaufbeschwerden bei der Belegschaft zu vermeiden