Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025

Bereits im Dezember 2022 und Januar 2023 hatte der Arbeitgeberverband Osthessen e. V. darüber informiert, dass Unternehmen, die hohe Entlastungssummen auf Grund der Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen wollen, bis Ende Juli 2023 eine entsprechende Erklärung zur Arbeitsplatzsicherung abgeben müssen. Der AGV hat daher E-Mail-Postfächer eingerichtet und stellt dazu ein Muster bereit. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, dass Unternehmen, die auf Grundlage des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) insgesamt Entlastungen von über 2 Mio. Euro beziehen, haben eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis mindestens 30. April 2025.

Dazu erklärt der AGV-Geschäftsführer: „Um die Einhaltung dieser Pflicht überprüfen zu können, müssen diese Unternehmen abgeschlossene Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung oder ersatzweise eine Selbstverpflichtungserklärung bei der zuständigen Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 einreichen. Bislang wurde jedoch noch keine Prüfbehörde benannt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant, die Aufgaben der Prüfbehörde auf private Dritte zu übertragen. Das BMWK hofft, das öffentliche Vergabeverfahren zur Findung einer Prüfbehörde im Sommer abschließen zu können, so dass diese spätestens im September 2023 die Arbeit aufnehmen kann.“ Und weiter heißt es: „ Um das fristgerechte Einreichen trotz der bislang fehlenden Prüfbehörde aber gewährleisten zu können, hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK als Übergangslösung das folgende E-Mail-Postfach für die Übersendung von Tarifverträgen und Betriebs-Vereinbarungen bzw. Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht unter

de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

eingerichtet.

Erklärung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach § 37 StromPBG / § 29 EWPBG

Vorrangig soll zur Beschäftigungssicherung ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz hierzu – abgesehen von der Mindestlaufzeit bis zum 30. April 2025 – jedoch nicht. Sofern weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, können Unternehmen auch eine Selbstverpflichtungserklärung einreichen.

Für Unternehmen, die auf Grundlage der Gas- und Strompreisgesetze Entlastungen von insgesamt mehr als 2 Mio. Euro beziehen, ist ein Muster für die Selbsterklärung vorgegeben.

Manfred Baumann: „Dieser Erklärung muss sich das Unternehmen verpflichten, bis zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Ferner müssen die Gründe angegeben werden, warum es nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung gekommen ist; das Gesetz macht hierbei keine Vorgaben, wie ausführlich diese dargestellt werden müssen. Als Grund für das Nichtzustandekommens von Betriebsvereinbarungen / Tarifvertrag kann z.B. ‚Wir sind nicht tarifgebunden‘ angegeben werden.“

Ebenfalls betont der Jurist: „ Sofern Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nicht Zustandekommens einer kollektiven Regelung vorliegen, sind diese der Erklärung beizufügen. Fehlende Stellungnahmen von Betriebsrat oder Gewerkschaft blockieren die Förderung aber nicht. Unternehmen, die keine Erklärung vorlegen, können höchstens 2 Mio. Euro an Förderung erhalten.“


Verkündung einer verwaltungsrechtlichen Nichtbeanstandungsfrist

Aktuell können die Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht nur über elektronische PwC -Postfächer eingereicht werden. Darüber hinaus sieht das BMWK für die Abgabe dieser Erklärungen nunmehr eine verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum Ablauf des 30. September 2023 vor.

Bei der „verwaltungsrechtlichen Nichtbeanstandungsfrist“ handelt es sich unserem Verständnis nach lediglich um eine faktische Fristverlängerung:
„Das EWPBG und das StromPBG sehen für die Übermittlung von Tarifverträgen und Betriebs-vereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt … eine Abgabe zum 31.07.2023 vor. Um Unternehmen, die möglicherweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen bislang abgewartet haben, bis die neue Prüfbehörde konstituiert ist, entgegenzukommen, wird es nicht beanstandet, wenn diese Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2023 übermittelt werden.“

Hierbei gilt es jedoch zu bedenken, dass für den Fall einer nach dem 31. Juli 2023 erfolgenden Einreichung eine rechtliche Unsicherheit verbleibt, da sich das BMWK durch die Fristverlängerung über gesetzlich geregelte Fristen hinwegsetzt. Daher empfehlen wir, die Erklärung ungeachtet der verkündeten verwaltungsrechtlichen Nichtbeanstandungsfrist dennoch bis zum 31. Juli 2023 an die Beratungsgesellschaft PWC zu übermitteln.


Elektronische Einreichung der Unterlagen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht ausreichend

Ferner hat das BMWK gegenüber der BDA klargestellt, dass ein elektronisches Einreichen der geforderten Unterlagen an die bereits bekannten Postfächer genügt; ein Übersenden in Schriftform ist nicht erforderlich.

Insoweit genügt ein elektronisches Einreichen der geforderten Unterlagen an das bereits benannte Postfach (u.a. an de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com).
D.h. auch die Einreichung der Erklärung über das Nicht-Zustandekommen einer Kollektivvereinbarung in Form einer E-Mail ist ausreichend. Nach Rücksprache mit dem BMWK interpretiert die BDA dies so, dass die Einreichung per E-Mail nicht der elektronischen Form des § 126a BGB bedarf, sondern die Textform des § 126b BGB genügt.

Die BDA wird das BMWK vor diesem Hintergrund bitten, diese Klarstellung durch eine Präzisierung in den FAQ zu bestätigen. Gern werden wir Sie unterrichten, sobald eine Aktualisierung vorliegt.


Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Das BMWK hat seine Informationen zur Gas- und Strompreisbremse aktualisiert. Die folgenden FAQ haben wir dem Rundschreiben als Anlagen beigefügt:
FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach WEPBG und StromPBG (Anlage 2)FAQ-Liste zur Strompreisbremse (Anlage 3)

Diese können ebenfalls auf der Internetseite des BMWK abgerufen werden. Dort sind auch die weiteren E-Mail-Postfächer, die die Beratungsgesellschaft PWC für Unternehmen eingerichtet hat, damit die Unternehmen ihre Erklärungen im Zusammenhang mit dem Boni- und Dividendenverbot (§ 37a Abs. 6 StromPBG bzw. 29a Abs. 6 EWPBG) sowie Erklärungen und Unterlagen bei einer Überschreitung der gewährten Entlastungssumme von 2 Mio. Euro (§ 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG) an die Prüfbehörde übersenden.