Beabsichtigte Anhebung des Mindestlohns – auf Mindestlohn anrechenbare Arbeitgeberleistungen

Wie aus der Presse zu entnehmen war, hat die Mindestlohnkommission am 27.06.2025 die Empfehlung ausgesprochen, die Lohngrenze für den Mindestlohn bis 2027 in zwei Stufen auf dann 14,60 € zum 01.01.2027 weiter anzuheben. Zum 01.01.2026 soll in einer ersten Stufe der Mindestlohn bereits von aktuell 12,82 € auf 13,90 € steigen. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, gibt es in der Praxis häufig Zweifel, welche Arbeitgeberleistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind. Deshalb spricht der AGV-Geschäftsführer eine kurze Handlungsanleitung aus:

  1. Berechnung des Mindestlohns

Der Arbeitgeber schuldet den Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Dazu gehört auch gegebenenfalls ein Bereitschaftsdienst. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist erfüllt, wenn die Bruttomonatsvergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn je Stunde ergibt. Es ist deshalb kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wenn einzelne Arbeitsstundenansprüche unterhalb des Mindestlohnniveaus vergütet werden, solange in der monatsweisen Durchschnittsbetrachtung für jede Arbeitsstunde das Mindestlohnniveau erreicht wird.

Insbesondere bei der Zahlung von Löhnen, die nicht stundenbezogen sind, können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn Lohnbestandteile schwankend oder erst nach mehreren Monaten gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch in diesen Fällen allein auf das monatsweise gezahlte Entgelt abzustellen. Eine Betrachtung längerer Berechnungszeiträume ist also nicht zulässig.

  1. Anrechenbare Entgeltbestandteile

Es stellt sich regelmäßig die Frage, welche Entgeltbestandteile mindestlohnfest sind und welche Entgeltbestandteile der Arbeitgeber mindestlohnwirksam anrechnen darf.

Mindestlohnwirksam sind grundsätzlich sämtliche Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt. Ausgenommen sind Zahlungen, die ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung gezahlt werden, sowie solche, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zwecksetzung geleistet werden.

Beispielsweise sind arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam. Gleiches gilt für tarifvertragliche Anwesenheitsprämien. Dagegen kann mit dem gesetzlich zwingenden Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge wegen der damit verbundenen besonderen Zwecksetzung der Anspruch auf den Mindestlohn nicht erfüllt werden. Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz sind also mindestlohnfest.

Beispiele für auf den Mindestlohn anrechenbare Bestandteile

    1. Akkordlohn
    2. Entsendezulage als Differenzausgleich zum Mindestlohn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AEnTG)
    3. Erschwerniszulagen wie z. B. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen
    4. Provisionen und Umsatzbeteiligungen, soweit es sich um eine vorbehaltslose und unwiderrufliche Gewährung dieser Leistungen handelt.
    5. Sonn- und Feiertagszuschläg
    6. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, soweit diese im Berechnungsmonat gezahlt werden, soweit sie vorbehaltlos und unwiderruflich ausgezahlt werden.

      Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind folgende Leistungen:

  1. Aufwandsentschädigungen
  2. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge / sonstige vermögenswirksame Leistungen
  3. Entsendekosten wie insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 AEnTG)
  4. Entsendezulage ohne Zweckbestimmung gemäß § 2 Abs. 2 AEnTG
  5. Urlaubsgeld, soweit diese Leistung des Arbeitgebers an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpft und entsprechend pro gewährten Urlaubstag gezahlt wird. In diesem Fall dient das Urlaubsgeld nicht der Vergütung für geleistete Arbeit.
  6. Zuschläge für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz