Beitragsfreiheit von pauschalbesteuerten Betriebsveranstaltungen?

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.04.2024 entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht: „Zur Frage des Zeitpunkts der Pauschalbesteuerung für das Entfallen der Beitragspflicht urteilt das BSG zwar, dass § 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und Pauschalbesteuerung voraussetze . Grundsätzlich sei deshalb der jeweilige Abrechnungszeitraum maßgeblich, also der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechnen ist. Im entschiedenen Fall war eine monatliche Abrechnungsweise vereinbart. Anschließend lässt es das BSG jedoch ausdrücklich dahinstehen, ob auch eine spätere Pauschalbesteuerung – also nach dem Monat der Entgeltabrechnung – für das Entfallen der Beitragspflicht ausreicht . Die Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger akzeptiert bisher eine Pauschalbesteuerung längstens bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejahres, so das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.4.2016 .“

Diese Verwaltungspraxis, so der Jurist, werde nach aktueller Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen weiterhin angewendet, weil das Urteil des BSG vom 23.04.2024 dem nicht entgegenstehe. Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) habe mitgeteilt, dass auch der GKV-Spitzenverband gegenwärtig keine grundsätzliche Neupositionierung in der Frage der Auslegung sehe. Über die Auswirkungen des vorgenannten Urteils werde im Kreise der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger wohl in der nächsten Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs im November 2024 gesprochen.

„Damit dürfte das Problem von nach dem Abrechnungsmonat eingehenden Rechnungen etwa für eine Betriebsveranstaltung weitgehend entschärft sein, weil die Sozialversicherungsträger ihre bisherige Verwaltungspraxis einer nachträglichen Pauschalbesteuerung bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres nach derzeitigem Stand voraussichtlich beibehalten. “