Beschluss der Datenschutzkonferenz: Impfstatus von Beschäftigten nicht ohne gesetzliche Ermächtigung verarbeiten

Mit der Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten durch deren Arbeitgeber befasst sich nachfolgend der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. und geht dabei auf den Beschluss vom 19.10. der Datenschutzkonferenz zur Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten ein.

Danach sei es Auffassung der Datenschutzkonferenz (nachfolgend auch DSK), dass Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie nicht ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verarbeiten dürfen. Nach Auffassung der DSK kommt § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG (Datenverarbeitung zur Ausübung von Rechten oder Pflichten aus dem Arbeitsrecht) als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Vielmehr sei nach Auffassung der DSK eine Verarbeitung nur in Einzelfällen auf Grundlage gesetzlicher Regelungen möglich. Solche Einzelfälle seien danach die §§ 23a, 23 Abs. 3 und 36 Abs. 3 IfSG, in denen für bestimmte Branchen ausdrücklich ein Datenverarbeitungsrecht bezüglich des Impfstatus vorgesehen ist. Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Auch in den Fällen des § 56 Abs. 1 IfSG, wenn es um Ansprüche auf Entschädigung geht, sollen Arbeitgeber den Impfstatus von betroffenen Beschäftigten verarbeiten dürfen. Eine Verarbeitung soll außerdem möglich sein, soweit dies durch eine Rechtsverordnung zur Pandemiebekämpfung auf Basis des IfSG vorgegeben ist.“

Weiter habe die DSK klargestellt, dass die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung der Beschäftigten nur möglich sei, wenn die Einwilligung freiwillig und damit rechtswirksam erteilt werde. Das DSK sei allerdings der Auffassung, dass im Arbeitsverhältnis regelmäßig Zweifel an der Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung bestünden. Außerdem seien mit der Abfrage des Impfstatus der Grundsatz der Datenminimierung, der Grundsatz der Speicherbegrenzung sowie der Grundsatz der Rechenschaftspflicht zu beachten.

Manfred Baumann: „Der Beschluss der DSK macht nochmals deutlich, dass einer Klarstellung eine Auskunfts- und Nachweispflicht durch den Gesetzgeber notwendig ist, um die strittige Frage nach der Verarbeitung des Impfstatus endgültig rechtssicher zu klären.“ Und weiter heißt es: „Wir weisen darauf hin, dass nach unserer Auffassung und der Auffassung unserer Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits nach geltender Rechtslage regelmäßig Arbeitgeber den Impfstatus verarbeiten können. Wir vertreten die Auffassung, dass der DSK bei seinem Beschluss außer Acht lässt, dass ein Fragerecht des Arbeitgebers auch bestehen kann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Information hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt. Vorliegend ist der Arbeitgeber bekanntermaßen verantwortlich für den Arbeits- und Infektionsschutz im Betrieb. Demzufolge muss er abwägen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen im Betrieb getroffen werden müssen. Damit hat er nach unserer Auffassung ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt. Datenschutz muss mit Blick auf andere wichtige Rechtsgüter wie z. B. auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verstanden werden.“