03 Mrz Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, gelten entsprechend der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV) ab sofort keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete. Zudem lege die Verordnung neue Kriterien zur Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweisen fest. Diese neuen Festlegungen seien allerdings nur im Kontext mit der Einreise nach Deutschland gültig.
Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann detailliert: „ Als Hochrisikogebiete gelten zukünftig nur noch Gebiete und Regionen, für die vom BMG im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem BMI festgestellt wurde, dass dort eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus mit im Vergleich zur Omikron-Variante besorgniserregenderen Eigenschaften besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion einer solchen Variante vorliegt (§ 2 Nr. 3 Corona-EinreiseV). Nach diesen Kriterien gibt es aktuell keine Hochrisikogebiete mehr.“
Nach der Neufassung von § 2 Nr. 8 Corona-EinreiseV sei der Genesenennachweis in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung gültig. Ein vollständiger Impfschutz bestehe in diesem Rahmen bei insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen und wenn die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sei (§ 2 Nr. 10a bis c Corona-EinreiseV).
Nachfolgend erstellt der Arbeitgeberverband eine abweichende Auflistung für nur zwei Einzelimpfungen, wenn:
– die Zweitimpfung nicht mehr als 270 Tage zurückliegt,
– die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann, der zu einer Zeit durchgeführt wurde, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen Corona erhalten hat,
– die betroffene Person mit Corona infiziert war und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die Zweitimpfung erhalten hat,
– die betroffene Person sich nach der Zweitimpfung mit Corona infiziert hat und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.
Bis zum 30.09.2022 sei von einem vollständigen Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden könne.
Abschließend bewertet Manfred Baumann den Status Quo: „Im Hinblick auf die Festlegungen zum Impf- und Genesenenstatus entfällt die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut. Die in der Corona-EinreiseV festgelegten Kriterien gelten für die Einreise ins Inland und entfalten keine Wirkung für z. B. die Frage der Gültigkeit von Nachweisen für die 3G-Zutrittsregelung nach § 28b IfSG. Diesbezüglich muss noch die Ankündigung des Bundeskanzlers und der Regierungschefs der Länder im Beschluss des „Corona-Gipfels“ vom 16.02.2022 zur Überarbeitung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung umgesetzt werden.“