eDeclaration – EU-Kommission schlägt digitale Entsendemeldung vor

Die Europäische Kommission hat am 13. November 2024 den Verordnungsvorschlag für die technische Umsetzung einer einheitlichen digitalen EU-Entsendemeldung („eDeclaration“) veröffentlicht. 

Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V verdeutlicht, ist die Initiative eine Reaktion auf die umfangreichen und je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Meldepflichten bei Entsendung.  Dies hatten die Mitgliedstaaten im Zuge der nationalen Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie eingeführt. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht: „Mit einer einheitlichen digitalen Entsendemeldung soll das Verfahren für Unternehmen vereinfacht und somit der administrative Aufwand reduziert werden. Bisher haben neun Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – öffentlich angekündigt, die eDeclaration umsetzen zu wollen.“

Wesentliche Inhalte des Verordnungsvorschlags:

Verknüpfung mit dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (Art. 1): Es wird ermöglicht, eine Entsendemeldung über ein zentralisiertes, bereits bestehendes Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information System, „IMI“) einzureichen. Dies gilt nur für Entsendungen in teilnehmende Mitgliedstaaten, die Teilnahme ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten dürfen die nationalen Portale für die Entsendemeldungen nicht mehr anwenden. Somit soll das IMI-Portal die nationalen Meldesysteme in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ersetzen. Die Entsendemeldung über das IMI-Portal wird bereits im Straßenverkehrssektor verwendet.

Funktionen im IMI-Portal (Art. 2): Das IMI-Portal soll ermöglichen, ein Benutzerkonto einzurichten, Entsendemeldung einzureichen oder zu ändern, die Informationen im Zielstaat zu empfangen sowie eine Kopie der Entsendemeldung an entsandte Mitarbeitende zu vermitteln.

Teilnahmebedingungen für die Mitgliedstaaten (Art. 3): Die Mitgliedstaaten müssen ihre Teilnahme sechs Monate vor dem geplanten Eintritt bei der EU-Kommission ankündigen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten dürfen nur die Informationen oder Dokumente verlangen, die im einheitlichen Format festgelegt sind. Die Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird auf dem IMI-Portal veröffentlicht.

Einheitliches Format (Art. 4): Bezugnehmend auf Art. 9 (1) der Durchsetzungsrichtlinie soll die einheitliche Entsendemeldung eine eng definierte Liste von Angaben zum Dienstleistungserbringer, zum entsandten Arbeitnehmer, zur erbrachten Dienstleistung/Entsendung, zu den Kontaktpersonen und zum Dienstleistungsempfänger umfassen. Die Liste von Angaben wird die EU-Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt festlegen, eine starke Orientierung an die bereits vereinbarten Informationen ist zu erwarten. Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann sich entscheiden, nur einen Teil der anzugebenden Informationen zu verlangen.

Personenbezogene Daten (Art. 5): Der Dienstleistungserbringer wird im Sinne des Art. 4 (7) der Datenschutzgrundverordnung als Verantwortlicher für die Verarbeitung der ausgewählten Inhalte der Entsendemeldung definiert. Die Löschung personenbezogener Daten wird erlaubt, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die Daten werden automatisch 36 Monate nach Ende der Entsendung aus dem IMI-Portal gelöscht.

Vermittlung und Verarbeitung von Informationen (Art. 6): Der Zugriff zu den angegebenen Informationen wird für zuständige nationale Behörden erlaubt.

Evaluation (Art. 9): Die EU-Kommission soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten über die Anwendung der Verordnung berichten. Der Bericht soll insbesondere darlegen, inwiefern die Verordnung zum Abbau der administrativen Hindernisse bei Dienstleistungserbringung und zur besseren Durchsetzung und Einhaltung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten beigetragen hat.

Inkrafttreten (Art. 10): Die Verordnung soll drei Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Nächste Schritte: Der Verordnungsvorschlag muss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden. Der Rat der EU und das Europäische Parlament müssen sich zunächst positionieren, danach folgen die interinstitutionellen Verhandlungen.

Eine erste Bewertung gibt dazu der Jurist: Die unterschiedlichen und komplizierten nationalen Meldepflichten bei Entsendung sind ein klares Binnenmarkthindernis. Von Arbeitgeberseite wird seit langem ein einheitliches digitales System für die EU-Entsendemeldung gefordert, das die 27 nationalen Systeme mit unterschiedlichen Informations- und Dokumentationspflichten ersetzen soll. Die EU-Kommission hat richtigerweise einen Vorschlag unterbreitet, der eine einheitliche Entsendemeldung über ein zentralisiertes EU-Meldeportal für teilnehmende Mitgliedstaaten vorsieht. Dies kann grenzüberschreitende Entsendungen betriebspraktisch erleichtern, die Dienstleistungsfreiheit deutlich vereinfachen und den Unternehmen Rechtssicherheit geben. Der Vorschlag würde somit erheblich zu dem Ziel beitragen, den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Binnenmarkt zu verringern.“

Wichtig sei, dass die Inhalte des Vorschlags im Gesetzgebungsverfahren nicht verwässert werden, eine rasche Einigung zum Verordnungsvorschlag gefunden werde und möglichst viele Mitgliedstaaten sich an die eDeclaration beteiligen. „Zur Erleichterung der Arbeitsmobilität im Binnenmarkt müssen weitere Schritte der EU-Kommission folgen – etwa bei den parallel anzuwendenden Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung. Auch diese müssen digitalisiert, vereinfacht und deren Meldepflichten perspektivisch mit denen der arbeitsrechtlichen Entsendung zusammengeführt werden.“