15 Jan. Einfachere Abrechnung bei Abfindungen – Abschaffung der Fünftelungsregelung ab 2025
Die sogenannte Fünftelungsregelung spielte bisher bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen eine wichtige Rolle. Der Arbeitsgeberverband Osthessen e.V. stellt heraus, dass die Abfindung bisher steuerlich so angesetzt wurde, als würde sie – zu gleichen Teilen – über einen Zeitraum von fünf Jahren zufließen.
AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann ergänzt diese Aussage: „In der Praxis wird dann ein Fünftel der Abfindung zum restlichen Jahreseinkommen hinzuaddiert und auf das Ergebnis die Steuer berechnet. Die Differenz zur Steuer auf das Jahreseinkommen ohne die Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Gesamtsteuerlast für die Abfindung. Aufgrund der wandelbaren steuerlichen Situation des Arbeitnehmers – etwa bei einer Anschlussbeschäftigung mit höherem Verdienst im selben Steuerjahr – barg diese Handhabung verschiedene Rechtsrisiken und zudem einen hohen Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber.“
Aufgrund des Wachstumschancengesetzes entfalle ab dem 1. Januar 2025 die Arbeitgeberpflicht zur Berücksichtigung der Fünftelungsregelung. „Abfindungen werden daher in Zukunft häufig unter Ansetzung einer höheren Lohnsteuerlast an ehemalige Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Arbeitnehmer können sich eventuell zu viel gezahlte Steuer sodann über die Einkommenssteuererklärung erstatten lassen. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden muss, ist unter Nummer 10 der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z.B. Abfindungen) zu bescheinigen. Weil die Fünftelungsregelung ab dem Jahr 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann, kann unter Nummer 10 kein ermäßigt besteuerter Arbeitslohn mehr angegeben werden. “