Entscheidung des BAG zur Aufzeichnung der Arbeitszeit

Die Entscheidung, was im Einzelfall konkret als Arbeitszeit zu werten ist (Rufbereitschaft, Dienstreise, Wegezeit etc.) löst in den Unternehmen erhebliche Unruhe aus. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. darstellt, seien zahlreiche Anfragen zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022. eingegangen. Dazu liegt jetzt eine Ausarbeitung von unternehmer nrw vor, mit der möglichst knapp und praxisgerecht über die grundlegenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – im Lichte der aktuellen Entscheidung des BAG – informiert werden soll.

AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann positioniert sich: „Die Entscheidung des BAG ist unseres Erachtens angreifbar. Es ist kaum nachvollziehbar, wie eine Verpflichtung zur (vollständigen) Aufzeichnung der Arbeitszeit abgeleitet werden kann, obwohl die spezialgesetzliche (und damit vorrangige) Regelung ausdrücklich nur die Aufzeichnung der über die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit vorsieht. Der Beschluss des BAG dürfte jedoch Druck auf den Gesetzgeber ausüben, alsbald eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung vorzulegen, sodass die Kenntnis der „Spielregeln“ des Arbeitszeitgesetzes schon aus diesem Grunde dringend geboten scheint.“