21 Feb. Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.
AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erklärt dazu: „Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge ‚nach oben anzupassen‘. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt. Die Verfassungsbeschwerden der Verbände gegen diese Entscheidungen wurden aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht .“
Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtig e, so der Jurist, die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssten die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge ha be das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts seien daher aufgehoben und an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
„Mit diesen begrüßenswerten Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesarbeitsgericht deutliche Grenzen aufgezeigt bezüglich der in den letzten Jahren festzustellenden Tendenz, quasi schrankenlos immer neue Ansprüche durch bloße Rechtsauslegung zu kreieren. Damit wurde in erfreulicher Klarheit die Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien gestärkt. “