Erweiterung des Kinderkrankengeldanspruchs ab 1. Januar 2024

Eine erfreuliche Nachricht kommt vom Arbeitgeberverband Osthessen e.V. bezüglich des Kinderkrankengeldes: Die Ansprüche werden  für die Jahre 2024 und 2025 erhöht und zusätzlich zeitlich unbefristet um die stationäre Mitaufnahme von Eltern erweitert. Die Erweiterungen des Kinderkrankengeldanspruchs traten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „ Grundsätzlich gilt, dass sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen können, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung benötigt. Hierzu müssen die Eltern nicht gesetzlich krankenversichert sein. Zur Kompensation des hierbei regelmäßig eintretenden Entgeltausfalls haben aber gesetzlich versicherte Elternteile einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sofern allerdings ein bezahlter Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, ruht der Anspruch auf Krankengeld .“ Bisher, so der Jurist, gelte, dass jeder Elternteil pro Kind und Jahr maximal 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen könne, „bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage pro Kind. Die maximale Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes, die jeder Elternteil pro Jahr bei mehreren Kindern insgesamt beanspruchen kann, liegt bei maximal 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden liegt die Obergrenze bei 50 Arbeitstagen .“

Ausführlich stellt der Arbeitgeberverband die Erweiterung des Kinderkrankengeldanspruchs durch das so genannte „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ dar:

  • Zeitlich befristete Erhöhung der Anspruchstage für die Jahre 2024 und 2025 nach § 45 Abs. 2a SGB V
  • Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beanspruchen (statt 10).
  • Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf 30 Kinderkrankengeldtage (statt 20).
  • Die maximale Bezugsdauer, die jeder Elternteil pro Jahr bei mehreren Kindern insgesamt beanspruchen kann, steigt auf 35 Kinderkrankengeldtage (statt 25) bzw. für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Kinderkrankengeldtage pro Jahr (statt 50).
  • Unbefristete Erweiterung (ohne Beschränkung auf die Jahre 2024 und 2025) des Kinderkrankengeldanspruchs um die Zeit der stationären Mitaufnahme eines Elternteils


Eltern erhalten durch den neu eingeführten § 45 Abs. 1a SGB V einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht ohne Höchstanspruchsdauer so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Wenn das Kind maximal 8 Jahre alt ist, wird unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V n. F.). Der Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V besteht immer nur für einen Elternteil.

Der neue unbefristete Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils lässt den „grundsätzlichen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V unberührt. Insbesondere werden im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Abs. 1a SGB V n. F. verwendete Kinderkrankengeldtage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankengeldtagen nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet. Begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen alternativ auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V in Anspruch nehmen (insoweit erlischt in diesem Fall der Anspruch nach Abs. 1a). Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits Zuhause beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Fall einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Die Erweiterung insgesamt sieht Manfred Baumann kritisch: „Diese Anhebung war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen und hätte ordnungspolitisch korrekt vollständig aus Steuermitteln gegenfinanziert werden müssen, da es sich hierbei um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt. Eine Leistungsausweitung darf nicht zu Lasten der Beitragszahlenden gehen. Erst Anfang 2023 wurde erstmalig seit zehn Jahren die 40 %-Marke bei den Sozialbeiträgen wieder überschritten. Vor allem wegen der höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden es Anfang 2024 voraussichtlich bereits mehr als 41 % sein. Diese im internationalen Vergleich extrem hohen und weiter steigenden Sozialversicherungsbeiträge schwächen unsere Wettbewerbsposition und kosten uns – zusammen mit den hohen Energiekosten – die nötige Kraft, um die derzeitige wirtschaftliche Schwäche zu überwinden. “