25 Jun Erwerbsmigration: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab Juli 2024 digital möglich
Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. macht deutlich, dass im Rahmen des Visumsprozesses die Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Zulassung zum Arbeitsmarkt entscheidet. Der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann führt dazu aus, das die Bundesagentur dazu im Regelverfahren von den Visastellen oder Ausländerbehörden eingeschaltet wird. „Arbeitgeber können vor Beginn des Visaverfahrens eine Vorabzustimmung bei der BA beantragen. Bisher erhielten Arbeitgeber die Vorabzustimmung per Post und mussten diese auf dem Postweg an die ausländische Fachkraft weiterleiten. Die BA hat in einer Pressemitteilung nun angekündigt, dass ab Juli 2024 die Vorabzustimmung auch digital übermittelt wird, um den langwierigen Postweg abzukürzen. Arbeitgeber können das Dokument dann online über das BA-Konto abrufen. “
Um den digitalen Service zu nutzen, so der Jurist, müssen Arbeitgeber den Antrag über ihren Account im Onlineportal stellen und die erforderlichen Angaben im Punkt „Vorabzustimmung“ hinterlegen. Auch die Eingabe mehrerer Anträge ist über das Portal möglich. Baumann: „Nach Prüfung der Angaben und Zustimmung der BA werden die Daten automatisch an das Ausländerzentralregister übermittelt und dem Arbeitgeber zum Download im Onlineportal zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber kann die Vorabzustimmung dann per E-Mail an die jeweilige Fachkraft senden, die damit zur Visumsstelle geht. Die Visumsstelle vergleicht dann die Angaben mit den Eintragungen im Ausländerzentralregister. Ein Versand per Post ist nicht mehr notwendig. “
Das Formular „Erklärung zur Beschäftigung“ wurde zum 1. März 2024 entsprechend der neuen Rechtslage aktualisiert. Nach Aussage des AGV-Geschäftsführers weist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) darauf hin, dass einige deutsche Auslandsvertretungen Arbeitgeber auffordern, eine erneute Erklärung auf Basis des neuen Formulars einzureichen, auch wenn bereits die Vorabzustimmung durch der BA erteilt wurde. Das führt zu zusätzlichem Arbeitsaufwand bei Betrieben und der BA und ist nach Auffassung der BDA nicht erforderlich. „Die BDA setzt sich hier für eine unbürokratische Klarstellung durch das Auswärtige Amt ein.“