Seit vielen Jahren dient die „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“, sog. A1-Bescheinigung, als Nachweis, dass für eine Person auch während einer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat das Recht eines bestimmten Mitgliedstaates für den Bereich der sozialen Sicherheit gilt. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt.
Der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann stellt klar: „Nach wie vor besteht aber in der Praxis vielfach Unsicherheit, ob für jede Tätigkeit, wie zum Beispiel eine Geschäftsreise von kurzer Dauer, eine A1-Bescheinigung im Vorfeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden muss. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) das Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert. Das Merkblatt hebt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedsstaaten nicht möglich ist.“ Fazit des Juristen: „Deshalb bleibt am Ende auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen nur, auch in diesen Fällen eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Die Arbeitgeberverbände setzen sich seit Jahren massiv für Ausnahmen der Erforderlichkeit von A1-Bescheinigungen für kurzzeitige Geschäftsreisen ein, um die Mobilität von Arbeitnehmern in Europa zu erleichtern und den enormen bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Jedoch ist die Revision der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf europäischer Ebene bislang gescheitert.“
Weitere hilfreiche Informationen zur A1-Bescheinigung sind auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) einzusehen.