12 Mai Hinweise zur Einführung der Textform im BEEG
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, sind die die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zum 1. Mai 25 in Kraft getreten, mit denen das BEG IV die Schriftformerfordernisse für die Elternzeit auf die Textform herabstuft. Die Ansprüche auf Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit können künftig vom Arbeitnehmer in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach § 15 und § 16 Abs. 1 BEEG.
Auf zwei Punkte weist der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann gesondert hin:
- Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).
- Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der neuen Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG neu). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform.
Das führt vor allem durch die Übergangsregelung des § 28 BEEG zu einer Verkomplizierung der betrieblichen Abläufe. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften für dasselbe Verfahren beachten je nach dem Geburtstermin des Kindes.
Zusammenfassung des Juristen: „Das ist inkonsistent und unnötig. Der Gesetzentwurf spricht dagegen uneingeschränkt von der Einführung der Textform, um eine vollständige Digitalisierung von Prozessen zu erreichen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wird sich daher weiter für eine entsprechende Nachjustierung einsetzen, um die angestrebte Erleichterung tatsächlich zu erreichen. “
