Nach Angaben des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. habe nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes für die Bundesländer die Möglichkeit bestanden, die Regelungen in den einzelnen Landesverordnungen übergangsweise bis zum 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Dazu erläutert AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „Die Bundesländer haben überwiegend von der Gestaltungsoption Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer ihrer bereits bestehenden Rechtsverordnungen – z. T. in modifizierter Form – bis zum 2. April 2022 ausgedehnt. Nach Ablauf der Übergangsfrist am 2. April 2022 gelten nun in den meisten Ländern die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen sog. Basisschutzmaßnahmen.
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Land zum Hotspot zu erklären und weitergehende Schutzmaßnahmen festzulegen.“