Wie der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V., Manfred Baumann, darstellt, ergeben sich angesichts der Krisensituation im Nahen Osten zum einen arbeitsrechtliche Fragen zum Umgang mit Beschäftigten, die sich in der Region im Urlaub befanden und kriegsbedingt nicht bzw. nicht rechtszeitig vor Urlaubsablauf nach Deutschland zurückkehren können. Der Jurist stellt klar: „Zum anderen sind bzw. werden Beschäftigte auch in der Krisenregion auf Veranlassung ihrer Arbeitgeber tätig. Insoweit stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigten zur Erbringung der Arbeitsleistung in den Krisenländern verpflichtet sind und welche Fürsorgepflichten Arbeitgeber treffen. “
In der beigefügten Ausarbeitung von unternehmer nrw werden rechtliche Hinweise zum Umgang mit Beschäftigten gegeben, die nicht rechtzeitig aus ihrem Urlaub in der Krisenregion nach Deutschland zurückreisen konnten. Des Weiteren wird dargestellt, welche Rechte für Beschäftigte bestehen, die in den Ländern der Krisenregion für ihren Arbeitgeber tätig sind.
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