Nach Erfahrungen des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. gibt es in der betrieblichen Praxis immer wieder Probleme, wenn Mitarbeitern aufgrund einer behördlichen Entscheidung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderlichen Berechtigungen entzogen werden, wie z.B. bei im Außendienst beschäftigte Mitarbeiter die Fahrerlaubnis. Mit dieser Problematik hat sich nun das BAG beschäftigt.
Dazu erläutert der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann: „In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war einem bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen beschäftigten Lokführer nach einem Zwischenfall eine für seine Fahrtätigkeit erforderliche Zusatzbescheinigung entzogen worden. Eine Kündigung vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung einer neuen Erlaubnis dauerhaft oder zumindest in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. “
Dies müsse der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen. Selbst dann ist eine Kündigung unverhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitsaufgaben nach zumutbaren Umschulung- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könne. Der Jurist: „Diese Grundsätze sind auch auf andere Bescheinigungen, die Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind, übertragbar.„