Kurzarbeitergeld: Aktuelle Problemstellung bei der Antragsstellung und Bewilligung

Wie Manfred Baumann als Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. mitteilt, gebe es aus den Reihen der Mitglieder vermehrt Hinweise über teilweise erhebliche Probleme im Prozess der Beantragung und Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. „Die Beschwerden richten sich zum einen gegen die mangelnde persönliche Erreichbarkeit der zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur. Gravierender ist aber insbesondere, dass die Arbeitsagentur offensichtlich die jetzige Rechtslage zum Kurzarbeitsgeld sehr restriktiv zu Lasten der antragsstellenden Unternehmen auslegt.“

Vor diesem Hintergrund weist der Arbeitgeberverband auf Folgendes hin:

  1. Die aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind zum 30.06.2023 ausgelaufen. Damit haben sich die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld seit dem 01.07.2023 wieder wesentlich erhöht. Dazu hatten wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben vom 29.06.2023 informiert, welches wir Ihnen hiermit nochmals anfügen.
  2. Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Arbeitsagentur grundsätzlich nicht mehr darauf verzichtet, dass negative Arbeitszeitsalden gebildet werden. Soweit in Betrieben aufgrund von Betriebsvereinbarungen und/oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Regelungen Anwendung finden, die auch den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt, verlangt die Arbeitsagentur in der Regel sowohl bei erstmaligen als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen, dass im Betrieb zuerst wieder negative Arbeitssalden aufgebaut werden.


Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aufbau von Minusstunden dem Unternehmen wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit kann z. B. dann gegeben sein, wenn die kurzfristige Liquidität des Arbeitgebers infolge einer Versagung des Kurzarbeitergeldes beeinträchtigt wäre.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Vorschriften über das Kurzarbeitergeld nur solche betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit maßgebend sind, von denen im Betrieb durch Vereinbarungen auf betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Ebene auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Abschließend verdeutlicht der Jurist: „Sofern die Frage besteht, Kurzarbeit einzuführen, sollte vorab geprüft werden, ob Regelungen im Betrieb bestehen und inwieweit diese vorsorglich geändert werden können.“

Mit Rundschreiben vom 04.07.2023 hatte der Arbeitgeberverband eine aktualisierte FAQ-Liste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zur Verfügung gestellt, die auch praxisrelevante Tipps gibt.