12 Jan. Kurzarbeitergeld – Verlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und weitere Informationen der BA

Der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. hatte bereits im Dezember darüber informiert, dass die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld, befristet bis zum 31.12.2025, auf 24 Monate verlängert werden soll. Die entsprechende Verordnung ist seit dem 01.01.2025 in Kraft. Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert, hat die Bundesagentur für Arbeit jetzt dazu eine ergänzende fachliche Weisung herausgegeben, die verschiedene Hinweise enthält. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit die FAQ zur Kurzarbeit entsprechend aktualisiert.
- Die seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung die Kurzarbeit in ihrem Betrieb längstens bis zum 31.12.2025 fortführen.
- Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 von der Kurzarbeit betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von nicht mehr als zwei zusammen-hängenden Monaten diese wieder aufzunehmen. Hierfür ist eine Verlängerungsanzeige durch den Arbeitgeber erforderlich, in der der erhebliche Arbeitsausfall erneut begründet wird. Dabei sind auch die voraussichtliche Dauer der Verlängerung sowie Änderungen seit der letzten Anzeige darzulegen. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. müssen die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten vorgelegt werden. Der Operative Service prüft dann, ob auch im Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall vorliegen und versendet einen entsprechenden Bescheid an den Arbeitgeber.
- Hinweis: Sofern der Bezug des Kurzarbeitergeldes für ein bis zwei Monate unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2 SGB III). Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für drei oder mehr Monate unterbrochen, beginnt eine neue Bezugsdauer (§ 104 Abs. 3 SGB III). Eine erneute Gewährung ist nur möglich, wenn dann alle Vorausaussetzungen zum Kurzarbeitergeldbezug wieder erfüllt sind. Insbesondere müssen auch die formalen Voraussetzungen des § 99 SGB III wieder erfüllt werden (Anzeige des Arbeitsausfalls, Stellungnahme des Betriebsrats etc.).
- Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die gesetzliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten. Betriebe, die bis zum 31.12.2025 die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten nicht vollständig ausgeschöpft haben, können ab dem 01.01.2026 nur dann weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten noch nicht erreicht haben.