Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – FAQ und BDA aktualisiert

Bereits am 6. Dezember dieses Jahres wurde die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, treten damit einhergehend auch einige Änderungen in Kraft. AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann teilt mit, dass die für das Kurzarbeitergeld gesetzten Regelungen vorerst bis 31. März 2022 gültig sind.

Folgende Regelungen sind zu beachten:

• Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (auf 10 % reduziertes Mindestquorum für die von einem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer; Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen um drei Monate erweitert. Unternehmen können somit auch nach dem 31. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 Kurzarbeit zu den erleichterten Bedingungen durchführen.

• Darüber hinaus wird der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld nun doch bis zum 31. März 2022 verlängert.

• Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge gilt weiterhin nur für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021. Anders als im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen, werden ab dem 1. Januar 2022 pauschal 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet und damit eine harte Abbruchkante bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge verhindert. Dazu betont Manfred Baumann: „Hierfür hatte sich die BDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eingesetzt.“

• Die in § 421c SGB III geregelten Sonderregelungen zur Kurzarbeit wurden nicht verlängert und laufen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ersatzlos aus. Dies hat zur Folge, dass:

(1) die in § 421c Abs. 2 SGB III geregelten erhöhten Kug-Sätze (70/77 % ab dem vierten Bezugsmonat und 80/87 % ab dem siebten Bezugsmonat) zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Ab 1. Januar 2022 gelten wieder ausschließlich die normalen Kug-Sätze in Höhe von 60/67 % und
(2) ab 1. Januar 2021 wieder eine Anrechnung von Hinzuverdienst aus einer während des Kug-Bezugs aufgenommenen entgeltgeringfügigen Beschäftigung auf das IST-Entgelt erfolgt.
Manfred Baumann: „Bitte beachten Sie, dass andere Sonderregelungen ebenfalls zum 31. Dezember 2021 auslaufen.“

Darüber hinaus stehen folgende Details im Fokus:

1. Gemäß § 106a SGB III können weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

2. Es bleibt dabei, dass ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht, solange die Beitragszahlungen in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

3. Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.

4. Soweit allerdings nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit in einem Betrieb/einer Betriebsabteilung ein neuer Kug-Gewährungszeitraum beginnt, und dieser Beginn ab April 2021 (vgl. § 1 KugverlV) einen neuen Anspruchszeitraum begründet, liegt die Dauer dieses Leistungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III bei 12 Monaten. Für Betriebe, die beispielsweise erst im November 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bedeutet das, dass sie bis einschließlich Oktober 2022 Kurzarbeit durchführen können. Für Betriebe, die bis März 2022 ihre maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 12 bzw. 24 Monaten ausgeschöpft haben, bedeutet das, dass sie frühestens im Juli 2022 wieder Kurzarbeit nach den üblichen Regeln einführen können.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Abschließend verdeutlicht der AGV-Geschäftsführer; „Zudem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2021 (2 AZR 225/21) entschieden, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden kann (Anlage 2) und damit die von uns dazu vertretene Auffassung bestätigt.“
 
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände (BDA) habe, so Baumann, ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld entsprechend aktualisiert, Zur Befristung der Kug-Sonderregelungen sollte auch die aktualisierte Übersicht im FAQ-Papier beachtet werden.