11 Dez. Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) werden deutlich entschärft
In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2025 haben sich Unterhändler der Europäischen Kommission, des Rats sowie des Europäischen Parlaments (EP) im Trilog auf eine Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung unter anderem der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) sowie der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verständigt. Dies geht aus einer Mitteilung des Arbeitgeberverbandes Osthessen e.V. hervor.
Wenngleich bisher noch kein Rechtstext vorliegt, macht AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann auf die bekannten Punkte aufmerksam:
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD):
- Der Anwendungsbereich für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, soll künftig deutlich erweitert werden: Die Schwelle liegt bei mindestens 1.000 Beschäftigten (statt bisher 250) und einem Umsatz von mindestens 450.000.000 € liegen.
- Außerdem werden Finanzholdinggesellschaften von der Verpflichtung ausgenommen.
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
- Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Mrd. € umfassen (die geltende CSDDD hat einen Anwendungsbereich von 1.000 Beschäftigten und einen Mindestumsatz von 450 Mio. €).
- Die Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern soll nach Art. 8 CSDDD risikobasiert in zwei Schritten erfolgen. Unternehmen müssen zunächst nur eine allgemeine Risikoabgrenzung („scoping exercise“) vornehmen, die sich auf angemessen verfügbare Informationen stützt und keine vollständige Abbildung der gesamten Tätigkeitskette erfordert. Anschließend konzentrieren sie ihre vertiefte Prüfung auf jene Bereiche, in denen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern ist nicht vorgesehen; allerdings dürfen Unternehmen bei gleich wahrscheinlichen oder gleich schwerwiegenden Risiken zunächst direkte Geschäftspartner priorisieren.
- Unternehmen sollen nicht verpflichtet werden, Pläne zur Bekämpfung des Klimawandels zu entwickeln (Art. 22 der CSDDD).
- Regeln über eine unionsweite, harmonisierte Haftung für Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD sollen gestrichen werden (Art. 29 der CSDDD).
- Schließlich soll die Umsetzungsfrist im Vergleich zur „Stop-the-Clock“-Richtlinie (2025/794) um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden; Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten.
Der Jurist erläutert: „Als nächstes müssen sowohl der zuständige Rechtsausschuss als auch das Plenum des EP über das Trilogergebnis abstimmen. Im Anschluss kann die Richtlinie im Rat von den Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Mit der Einigung wurde endlich ein tragfähiger Kompromiss erzielt, der Unternehmen spürbar weniger belastet als die ursprünglich verabschiedeten Fassungen der Richtlinie.“ Vor allem die Reduzierung des Anwendungsbereichs dürfte positive Folgen für die Betriebspraxis haben. EP und Rat sollten dem Ergebnis nun zeitnah zustimmen, um schnell Rechtssicherheit zu schaffen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Und abschließend betont er: „Von besonderer Bedeutung ist auch die Zustimmung der Bundesregierung im Rat, auf die sich die Koalitionspartner nun schnell verständigen müssen. Durch die direkte Umsetzung der Richtlinien in deutsches Recht w erden spürbare Vereinfachungen erreicht.“