02 Sep. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Referentenentwurf und Stellungnahme der BDA
Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29. August 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ veröffentlicht .
Danach sieht der Referentenentwurf einige Änderungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vor:
- Streichung der LkSG-Berichtspflicht
Im LkSG sollen die §§ 10 Abs. 2 bis 4 LkSG gestrichen werden. Damit entfallen die Berichtspflichten ersatzlos. Gem. Art. 2 S. 2 des Referentenentwurfs sollen diese Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023. Damit wird vermieden, dass Unternehmen nachträglich Berichte ausschließlich für die Jahre 2023 und 2024 erstellen müssen, wenn sie diese Berichte noch nicht erstellt haben. Nach dem Referentenentwurf soll sich dadurch der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 4,138 Mio. Euro reduzieren.
- Reduzierung der LkSG-Ordnungstatbestände
Durch eine Neufassung des § 24 Abs. 1 LkSG sollen die Ordnungstatbestände reduziert werden. Danach handelt ordnungswidrig, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 LkSG), die Pflicht zur Erstellung eines Konzepts gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG und die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gem. § 8 Abs. 1 S.1 LkSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LkSG verstößt. Nach dem Referentenentwurf sollen damit künftig nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt sein, die das LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der bisherigen LkSG-Fassung des § 24 Abs. 2 und 3 LkSG mit einer erhöhten Geldbuße bzw. mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt wurden. In der Begründung des Referentenentwurfs wird ausgeführt, dass das Verhängen von Geldbußen nach § 24 Abs. 2, 3 LkSG dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens darstellt, dem eine behördliche Einbindung vorausgehen sollte.
- Inkrafttreten
Nach dem Referentenentwurf bleibt das LkSG in Kraft und wird nicht abgeschafft. Gem. Art. 1 S. 1 des Referentenentwurfs sollen die Änderungen der Bußgeldvorschriften sowie die notwendigen Folgeänderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Berichtspflichten gem. § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG sollen rückwirkend gestrichen werden.
Wie der AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann verdeutlicht, ist im Rahmen des Koalitionsvertrags und im Sofortprogramm der Bundesregierung die Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) angekündigt worden. „Es ist problematisch, dass das Gesetz nun nicht abgeschafft, sondern lediglich in Teilbereichen abgeschwächt werden soll. Dies widerspricht den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag und im Sofortprogramm der Bundesregierung. Anstatt das LkSG abzuschaffen, wird es in seinen wesentlichen Teilen bestätigt. Damit wird eine große Chance zum Bürokratieabbau verpasst. “
In einer Stellungnahme führt die BDA aus, dass die Chance zum Bürokratieabbau genutzt werden sollte und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeschafft und nicht lediglich in Teilbereichen abgeschwächt werden sollte. Die vorgeschlagenen Entlastungen bei den Berichtspflichten und die Entschärfung der Sanktionsvorgaben sind zwar hilfreich, ändern aber nichts an den Kernvorgaben des Gesetzes.
Der Jurist führt dies aus: „Sollten nur die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Veränderungen umgesetzt werden, sollte die Abschaffung der Berichtspflichten zeitnah und konsequent durch Umsetzungsvorgaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt werden. Auch das Sanktionsregime sollte weiter entschlackt werden und die Erleichterungen zeitnah in die Umsetzungsvorgaben des BAFA überführt und veröffentlicht werden. Des Weiteren ist die vom BMAS im Rahmen der Verbändebeteiligung gesetzte Rückmeldefrist von wenigen Stunden unangemessen. Nach dem Koalitionsvertrag (Z. 1865 ff. „Gute Gesetzgebung“) soll in der Regel eine vierwöchige Stellungnahmefrist bei Gesetzgebungsverfahren eingehalten werden. “