Wie der Arbeitgeberverband Osthessen e.V. mitteilt, hat das Hessische Innenministerium ein Merkblatt zur Wirkung von Verlängerungsanträgen von Aufenthaltstiteln ausländischer Mitarbeiter herausgegeben, das wir Ihnen beigefügt übersenden.
AGV-Geschäftsführer Manfred Baumann erläutert das Vorgehen: „Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten, benötigen diese einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitsgenehmigung. Eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsgenehmigung wird dabei grundsätzlich befristet erteilt. Wir raten dringend dazu, dass diese Termine im Betrieb dokumentiert und nachgehalten werden. Existiert diese Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsgenehmigung nicht oder kann sie nicht nachgewiesen werden oder wurde nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt, besteht die Gefahr einer illegalen Beschäftigung, die eine Geldbuße zur Folge haben kann.“
Nur bei einer rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung gelte der Aufenthaltstitel auch dann fort, wenn die Ausländerbehörde es nicht vor dem Auslaufen der Befristung schafft, über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. „Während der Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrags stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus. Mit der Fiktionsbescheinigung kann zusammen mit dem abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel ein Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht nachgewiesen werden. Die Fiktionsbescheinigung wird befristet für zwei bis sechs Monate ausgestellt. Das hessische Innenministerium ist für Hinweise aus der Praxis zur Weiterentwicklung des Merkblatts dankbar, die wir gerne weiterleiten.“